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Bewilligungspflicht
Tierhaltungsvero.
Gutachter Med.
Tierschutzgesetz
Tiroler Hundesteuer

 


 

Gedanken eines „Kampfhunde

 


Es gibt in Tirol wieder Änderungen im HUNDEGESETZ

Das Gesetz vom Seb. 2003  § 6a  konnten wir in der Ursprünglichen Form zu Fall bringen.

 

genaueres wird nachgereicht

 


 

Tiroler - Hundegesetz Seb.2003

Wichtig ab § 6a

 

 

2. Abschnitt

Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere

 

§ 6

Halten von Tieren

 

 

  (1) Tiere sind so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, daß

durch sie Dritte nicht gefährdet oder über das zumutbare Maß

hinaus belästigt werden.

  (2) Die Behörde hat das Halten von Tieren in einer Wohnung

einschließlich deren Nebenräumen, wie Keller- und

Dachbodenräumen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden

Rechtsvorschriften zu verbieten, wenn dadurch Dritte gefährdet

oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

  (3) Das Halten von ihrer Art nach für das Leben oder die

Gesundheit von Menschen gefährlichen Tieren bedarf einer

Bewilligung der Behörde.

  (4) Eine Bewilligung nach Abs. 3 ist unbeschadet der sonst

hiefür geltenden Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn eine

sichere Verwahrung der Tiere gewährleistet ist. Die Bewilligung

ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen,

soweit dies erforderlich ist, um eine sichere Verwahrung der

Tiere zu gewährleisten. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn

eine sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist. Die

Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine sichere Verwahrung der

Tiere nicht mehr gewährleistet ist.

  (5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten nicht für das

Halten von Tieren im Rahmen von Forschungseinrichtungen, von

öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des Tiroler

Veranstaltungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 59, in der jeweils

geltenden Fassung, sowie der landwirtschaftlichen Tierhaltung.

  (6) Die Behörde kann eine Gefährdung oder eine über das

zumutbare Maß hinausgehende Belästigung Dritter durch Tiere mit

geeigneten Maßnahmen, wie Abnahme oder Sicherstellung von

Tieren, beenden.

 


 

§ 6a

 

Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden

 

 

  (1) Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der

Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen

den Willen des Halters oder ohne sein Wissen verlassen kann.

 

  (2) Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von

Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist, allgemein

oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden

und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der Leine

geführt werden und (oder) mit einem Maulkorb versehen sein

müssen.

  (3) Das Halten oder das Führen eines von einem Amtstierarzt

als bissig beurteilten Hundes sowie das Halten oder das Führen

eines Hundes der Rassen Rottweiler, Dobermann, Bullterrier,

Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier,

Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro,

Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu,

Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Rhodesian Ridgeback und

Pitbullterrier und der Kreuzung unter oder mit den genannten

Rassen bedürfen einer Bewilligung der Behörde, wenn sich der

Hundehalter oder der Hundeführer nicht nur vorübergehend in

Tirol aufhält. Diese Hunde sind auf öffentlichen

Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, in

allgemein zugänglichen Gebäuden und Parkanlagen und in

sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen an der Leine zu führen

oder mit einem Maulkorb zu versehen. Wird durch ein Gutachten

eines Tierarztes nachgewiesen, dass der Hund aufgrund seines

Wesens beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb keine Gefahr

für Dritte darstellt, so darf der Hund auf öffentlichen

Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne

des § 3 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, LGBl. Nr.

33, in der jeweils geltenden Fassung ohne Leine oder ohne

Maulkorb geführt werden. Dieses Gutachten ist in einem solchen

Fall mitzuführen und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf

Verlangen vorzuweisen.

  (4) Der Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als

bissig beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu

geben. Die für die Erhebung der Abgabe für das Halten von

Hunden zuständige Behörde ist verpflichtet, den Halter eines im

Abs. 3 genannten Hundes unverzüglich der Behörde bekannt zu

geben.

  (5) Die Bewilligung nach Abs. 3 darf nur einer Person erteilt

werden, die eigenberechtigt, zuverlässig und zum Halten oder

zum Führen eines im Abs. 3 genannten Hundes physisch und

psychisch geeignet ist. Nicht zuverlässig ist eine Person, die

  a) alkohol- oder suchtkrank ist;

  b) wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen von

Tierschutz- oder Jagdgesetzen von einem Gericht verurteilt

worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder

der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem

Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder

vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt;

  c) wegen einer vorsätzlichen, unter Androhung oder Anwendung

von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen

strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder

den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei oder

Menschenhandels von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei

denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung

über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach

den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren

Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

 

  (6) Die Zuverlässigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen

Gutachtens zu dem im Abs. 5 lit. a genannten Hindernis 

sowie einer Strafregisterbescheinigung   

(   Lichtbildausweis und Geburtsurkunde nicht vergessen !  )

(   kosten ca. € 30,-  )

oder einer gleichwertigen Bestätigung der zuständigen Behörde des 

Heimatstaates des Antragstellers nachzuweisen. Die physische und 

psychische Eignung zum Halten oder zum Führen eines im Abs. 3 genannten

Hundes ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

Dieses Gutachten kostet ca. € 110,- Honorarnote  )

Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der

Einbringung des Antrages nicht älter als ein Jahr sein und ist

von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt

für Allgemeinmedizin zu erstellen.

 

  (7) Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen

zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung

oder Belästigung von Menschen zu verhindern. Die Bewilligung

ist zu widerrufen, wenn der Behörde bekannt wird, dass eine der

Voraussetzungen hiefür nachträglich weggefallen ist. Der

Berufung gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung widerrufen

wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

 

  (8) Beim Führen des Hundes ist die Bewilligung mitzuführen

Diese Bewilligung Kostet ca. € 70 bei der Gemeinde )

und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen vorzuweisen.

 

  (9) Wird ein Hund ohne Bewilligung nach Abs. 3 gehalten, so

hat die Behörde dem Hundehalter eine Frist von vier Wochen zu

setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der

Bewilligung anzusuchen ist. Verstreicht die Frist ungenützt

oder wird (bzw. wurde) die Bewilligung versagt, so hat die

Behörde den Hund ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen.

Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung des

abgenommenen Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der Behörde

die während der vorläufigen Verwahrung für den Hund

aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Sucht der Hundehalter nicht

innerhalb von sechs Monaten nach der Abnahme nachträglich um

die Erteilung der Bewilligung an, so hat die Behörde den

Verfall des Hundes auszusprechen. Die Behörde hat den Verfall

des Hundes auch auszusprechen, wenn die Bewilligung

rechtskräftig versagt worden ist und die Frist zur Einbringung

einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde bzw. einer Beschwerde

an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abgelaufen oder

eine allenfalls eingebrachte Vorstellung bzw. Beschwerde

erfolglos geblieben ist.

 


 

§ 7

 

Maßnahmen gegen entwichene Tiere

 

 

  (1) Entwichene Tiere, die Menschen oder Sachen gefährden oder

Menschen über das zumutbare Maß hinaus belästigen, sind, soweit

sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, von der Behörde

einzufangen. Die Behörde hat den Halter des eingefangenen

Tieres unverzüglich aufzufordern, dieses zu übernehmen.

 

  (2) Die Nichtübernahme von eingefangenen Tieren durch den

Halter binnen einer Woche nach Aufforderung bewirkt deren

Verfall zugunsten der Gemeinde.

 

  (3) Eingefangene Tiere, deren Halter unbekannt ist und nicht

binnen einer Woche ausfindig gemacht werden kann, verfallen

nach Ablauf dieser Zeit zugunsten der Gemeinde.

 

  (4) Die Kosten des Einfangens und der Verwahrung eines Tieres

sind der Behörde vom Halter zu ersetzen. Der Halter hat keinen

Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die beim Einfangen

eines Tieres unvermeidbar eintreten.

 

  (5) Als Halter eines Tieres gilt, wer darüber zu entscheiden

berechtigt ist, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist.

 

  (6) Zugunsten der Gemeinde verfallene Tiere sind Tiergärten,

Tierheimen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn

dies nicht möglich ist, möglichst schmerzlos zu töten.

 

  (7) Entwichene Tiere, die Menschen oder Sachen gefährden oder

Menschen über das zumutbare Maß hinaus belästigen und die

einzufangen wegen ihrer Gefährlichkeit oder der voraussichtlich

entstehenden, im Verhältnis zum Wert des Tieres unangemessen

hohen Kosten untunlich ist, können von der Behörde sofort getötet werden.

 

  (8) Der Halter eines getöteten Tieres ist, wenn er der

Behörde bekannt ist oder von ihr unschwer ausfindig gemacht

werden kann, von der Tötung des Tieres unverzüglich zu

verständigen. Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten

sinngemäß, es sei denn, daß aus veterinär- oder

gesundheitspolizeilichen Rücksichten die sofortige Beseitigung

des Kadavers durch die Behörde erforderlich war.

 

  (9) Die Kosten der Tötung eines Tieres sowie die Kosten der

Verwertung oder Beseitigung des Kadavers sind der Behörde vom

Halter zu ersetzen.

 


 

§ 8

 

Strafbestimmung

 

  (1) Wer

  a) es unterläßt, ein Tier entsprechend der Vorschrift des § 6

Abs. 1 zu beaufsichtigen oder zu verwahren,

  b) einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot des Haltens

von Tieren zuwiderhandelt,

  c) entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ein seiner Art nach

für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährliches

Tier ohne Bewilligung hält,

  d) einer behördlichen Anordnung gemäß § 6a Abs. 2 zuwiderhandelt,

  e) einen im § 6a Abs. 3 genannten Hund entgegen § 6a Abs. 3

nicht an der Leine oder mit einem Maulkorb versehen führt,

  f) den ihm nach § 6a Abs. 1 oder 8 obliegenden

Verpflichtungen zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 360,- Euro zu bestrafen.

 

  (2) Wer entgegen dem § 6a Abs. 3 einen Hund ohne Bewilligung

hält oder führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand

einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer

Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro zu bestrafen.

 

  (3) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen kann der

Verfall von Tieren ausgesprochen werden, die nicht entsprechend

der Vorschrift des § 6 Abs. 1 beaufsichtigt oder verwahrt oder

die entgegen einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Verbot oder

entgegen der Vorschrift des § 6 Abs. 3 ohne Bewilligung

gehalten werden, wenn diese Tiere dem Täter oder einem

Mitschuldigen gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt

oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig

erkannt werden, es sei denn, daß der Eigentümer weder Täter

noch Mitschuldiger ist.

 

  (4) Mit Tieren, die rechtskräftig für verfallen erklärt

wurden, ist gemäß § 7 Abs. 6 zu verfahren.


 


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Stand: 27. September 2011