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§ 6a
Besondere
Pflichten für das Halten und Führen von Hunden
(1)
Der Halter eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass der
Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger
nicht gegen
den Willen des Halters oder ohne sein Wissen verlassen
kann.
(2)
Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von
Gefahren für Menschen oder Sachen erforderlich ist,
allgemein
oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von
Gebäuden
und von ausreichend eingefriedeten Grundstücken an der
Leine
geführt werden und (oder) mit einem Maulkorb versehen
sein
müssen.
(3)
Das Halten oder das Führen eines von einem Amtstierarzt
als bissig beurteilten Hundes sowie das Halten oder das
Führen
eines Hundes der Rassen Rottweiler,
Dobermann, Bullterrier,
Staffordshire
Bullterrier, American Staffordshire Terrier,
Mastino
Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro,
Argentinischer
Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu,
Bordeaux Dogge,
Dogo Argentino, Rhodesian Ridgeback und
Pitbullterrier
und der Kreuzung unter oder mit den genannten
Rassen
bedürfen einer Bewilligung der Behörde, wenn sich der
Hundehalter oder der Hundeführer nicht nur vorübergehend
in
Tirol aufhält. Diese Hunde sind auf öffentlichen
Verkehrsflächen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln,
in
allgemein zugänglichen Gebäuden und Parkanlagen und in
sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen an der Leine
zu führen
oder mit einem Maulkorb zu versehen. Wird durch ein
Gutachten
eines Tierarztes nachgewiesen, dass der Hund aufgrund
seines
Wesens beim Führen ohne Leine oder ohne Maulkorb keine
Gefahr
für Dritte darstellt, so darf der Hund auf öffentlichen
Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften im
Sinne
des § 3 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997,
LGBl. Nr.
33, in der jeweils geltenden Fassung ohne Leine oder
ohne
Maulkorb geführt werden. Dieses Gutachten ist in einem
solchen
Fall mitzuführen und den Organen der öffentlichen
Aufsicht auf
Verlangen vorzuweisen.
(4)
Der Amtstierarzt ist verpflichtet, den Halter eines als
bissig beurteilten Hundes unverzüglich der Behörde
bekannt zu
geben. Die für die Erhebung der Abgabe für das Halten
von
Hunden zuständige Behörde ist verpflichtet, den Halter
eines im
Abs. 3 genannten Hundes unverzüglich der Behörde
bekannt zu
geben.
(5) Die Bewilligung
nach Abs. 3 darf nur einer Person erteilt
werden, die
eigenberechtigt, zuverlässig und zum Halten oder
zum Führen
eines im Abs. 3 genannten Hundes physisch und
psychisch
geeignet ist. Nicht zuverlässig ist eine Person, die
a)
alkohol- oder suchtkrank ist;
b)
wiederholt wegen einschlägiger Übertretungen von
Tierschutz- oder Jagdgesetzen von einem Gericht
verurteilt
worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt
ist oder
der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften
aus dem
Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften
oder
vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates
unterliegt;
c) wegen
einer vorsätzlichen, unter Androhung oder Anwendung
von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen
strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den
Staat oder
den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei oder
Menschenhandels von einem Gericht verurteilt worden ist,
es sei
denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung
über die Erteilung von Auskünften aus dem
Strafregister nach
den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren
Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.
(6)
Die Zuverlässigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen
Gutachtens zu dem im Abs. 5 lit. a genannten
Hindernis
sowie einer Strafregisterbescheinigung
(
Lichtbildausweis und Geburtsurkunde nicht vergessen !
)
(
kosten ca. € 30,- )
oder einer gleichwertigen Bestätigung der zuständigen
Behörde des
Heimatstaates des Antragstellers nachzuweisen. Die
physische und
psychische Eignung zum Halten oder zum Führen eines im
Abs. 3 genannten
Hundes ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens
nachzuweisen.
( Dieses
Gutachten kostet ca. € 110,- Honorarnote
)
Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der
Einbringung des Antrages nicht älter als ein Jahr sein
und ist
von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen
Arzt
für Allgemeinmedizin zu erstellen.
(7)
Die Bewilligung ist unter Bedingungen oder mit Auflagen
zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung
oder Belästigung von Menschen zu verhindern. Die
Bewilligung
ist zu widerrufen, wenn der Behörde bekannt wird, dass
eine der
Voraussetzungen hiefür nachträglich weggefallen ist.
Der
Berufung gegen Bescheide, mit denen die Bewilligung
widerrufen
wurde, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(8)
Beim Führen des Hundes ist die Bewilligung mitzuführen
( Diese
Bewilligung Kostet ca. € 70 bei der Gemeinde
)
und den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen
vorzuweisen.
(9)
Wird ein Hund ohne Bewilligung nach Abs. 3 gehalten, so
hat die Behörde dem Hundehalter eine Frist von vier
Wochen zu
setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der
Bewilligung anzusuchen ist. Verstreicht die Frist ungenützt
oder wird (bzw. wurde) die Bewilligung versagt, so hat
die
Behörde den Hund ohne vorausgegangenes Verfahren
abzunehmen.
Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und
Betreuung des
abgenommenen Hundes zu sorgen. Der Hundehalter hat der
Behörde
die während der vorläufigen Verwahrung für den Hund
aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Sucht der Hundehalter
nicht
innerhalb von sechs Monaten nach der Abnahme nachträglich
um
die Erteilung der Bewilligung an, so hat die Behörde
den
Verfall des Hundes auszusprechen. Die Behörde hat den
Verfall
des Hundes auch auszusprechen, wenn die Bewilligung
rechtskräftig versagt worden ist und die Frist zur
Einbringung
einer Vorstellung an die Aufsichtsbehörde bzw. einer
Beschwerde
an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts abgelaufen
oder
eine allenfalls eingebrachte Vorstellung bzw. Beschwerde
erfolglos geblieben ist. |