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Hinweise für Hundehalter
in Tirol
1)
Neue Bewilligungspflicht für das Halten und Führen bestimmter Hunde
- Für
welche Hunde ist eine Bewilligung erforderlich?
Das Halten oder Führen folgender Hunde bedarf einer Bewilligung des Bürgermeisters:
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Rottweiler, Dobermann,
Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier,
Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer
Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino,
Rhodesian Ridgeback, Pitbullterrier
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Kreuzungen unter oder mit den
genannten Rassen
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jeder Hund, der vom
Amtstierarzt als bissig beurteilt worden ist
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Für die angeführten Hunde
gilt darüber hinaus Maulkorb- oder
Leinenzwang auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen
Verkehrsmitteln, in allgemein zugänglichen Gebäuden und Parkanlagen sowie in
sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen in
und außerhalb geschlossener Ortschaften. Nur wenn von einem Tierarzt im
Einzelfall durch ein Gutachten bestätigt wird, dass der Hund beim Führen ohne
Maulkorb oder ohne Leine keine Gefahr für Dritte darstellt, dürfen solche
Tiere auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb
geschlossener Ortschaften ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden. Dieses
Gutachten muss beim Führen des Hundes mitgeführt und den Organen der öffentlichen
Aufsicht (Gendarmerie, Polizei, Bergwacht) auf Verlangen vorgewiesen werden.
- Welche
Personen brauchen eine Bewilligung?
Die Bewilligung muss nicht nur der Hundehalter selbst einholen, sondern auch
jede Person, die einen der angegebenen Hunde führt (z.B. alle
Familienmitglieder, Hundesitter oder Angestellte, die mit dem Hund spazieren
gehen). Beim Führen des Hundes muss die Bewilligung mitgeführt und den
Organen der öffentlichen Aufsicht (Gendarmerie, Polizei) auf Verlangen
vorgewiesen werden.
- Welche
Voraussetzungen / Nachweise sind für die Ausstellung der Bewilligung
erforderlich?
Damit eine Bewilligung für das Halten oder für das Führen von Hunden
erteilt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Person muss
a)
eigenberechtigt sein (das heißt volljährig und in keiner Weise entmündigt)
b)
zuverlässig sein
c)
zum Halten oder zum Führen eines der vorher aufgezählten Hunde physisch
und psychisch geeignet sein.
Um die
Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung überprüfen zu können, müssen
folgende Nachweise vorgelegt werden:
a)
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein Gutachten des Hausarztes und
weiters eine Strafregisterbescheinigung (die Strafregisterbescheinigung muss im
Gemeindeamt beantragt werden).
b)
Zum Nachweis der physischen und psychischen Eignung ein Gutachten des
Hausarztes.
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Ab wann ist die Bewilligung
erforderlich?
Wer jetzt schon einen der vorher angeführten Hunde besitzt, muss bis spätestens
4.3.2004 im jeweiligen Gemeindeamt, um die Bewilligung für das Halten und Führen
des Hundes ansuchen.
Wer sich einen der vorher aufgezählten
Hunde neu anschaffen möchte, muss vorher die entsprechende Bewilligung
einholen.
Neues -
Tiroler - " Kampf " - Hundegesetz
2)
Allgemeine Hinweise für Hundehalter
Zur Förderung eines möglichst konfliktfreien
Zusammenlebens von Hundehaltern und Landwirten sollen folgende Gegebenheiten
beachtet werden:
- Die
meisten Felder und Wiesen sind nicht Allgemeingut, sondern gehören einem
Landwirt, der darauf Lebensmittel (Gemüse) oder ein qualitativ hochwertiges
Futter für seine Nutztiere (von denen wiederum die tierischen Lebensmittel
Milch und Fleisch stammen) gewinnt.
- Die
Verschmutzung dieser Flächen mit Hundekot widerspricht daher den Grundsätzen
einer hygienischen Futter- bzw. Lebensmittelgewinnung und ist für die mit
der Bearbeitung der Felder befassten Personen ekelerregend und stellt eine
Gesundheitsgefährdung dar.
- Mit
dem Hundekot können Bandwurmeier und Oozysten (Neospora caninum und
Toxoplasma gondii) ausgeschieden werden, die bei landwirtschaftlichen
Nutztieren und auch bei Menschen Erkrankungen hervorrufen (Echinokokkose und
Coenurose beim Menschen, Aborte durch Neospora bei Rindern). Die regelmäßige
Entwurmung der Hunde bietet zwar eine gute Vorbeugung, eine Neuansteckung
und damit Ausscheidung zwischen den einzelnen Entwurmungen kann aber nie
ganz ausgeschlossen werden.
- Beiliegend
finden Sie die in der Tiroler Heimtierhaltungsverordnung 2002, LGBl. Nr.
98/2002 festgelegten Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden.
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