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Hundegesetz
Tierhaltungsvero.
Gutachter Med.
Tierschutzgesetz
Hundesteuer

 


Hinweise für Hundehalter in Tirol


 

1)         Neue Bewilligungspflicht für das Halten und Führen  bestimmter Hunde

 

  • Für welche Hunde ist eine Bewilligung erforderlich?
    Das Halten oder Führen folgender Hunde bedarf einer Bewilligung des Bürgermeisters:

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Rottweiler, Dobermann, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Rhodesian Ridgeback, Pitbullterrier

è

Kreuzungen unter oder mit den genannten Rassen

è

jeder Hund, der vom Amtstierarzt als bissig beurteilt worden ist

 

Für die angeführten Hunde gilt darüber hinaus Maulkorb- oder Leinenzwang auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in allgemein zugänglichen Gebäuden und Parkanlagen sowie in sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen in und außerhalb geschlossener Ortschaften. Nur wenn von einem Tierarzt im Einzelfall durch ein Gutachten bestätigt wird, dass der Hund beim Führen ohne Maulkorb oder ohne Leine keine Gefahr für Dritte darstellt, dürfen solche Tiere auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden. Dieses Gutachten muss beim Führen des Hundes mitgeführt und den Organen der öffentlichen Aufsicht (Gendarmerie, Polizei, Bergwacht) auf Verlangen vorgewiesen werden.

  • Welche Personen brauchen eine Bewilligung?
    Die Bewilligung muss nicht nur der Hundehalter selbst einholen, sondern auch jede Person, die einen der angegebenen Hunde führt (z.B. alle Familienmitglieder, Hundesitter oder Angestellte, die mit dem Hund spazieren gehen). Beim Führen des Hundes muss die Bewilligung mitgeführt und den Organen der öffentlichen Aufsicht (Gendarmerie, Polizei) auf Verlangen vorgewiesen werden.

  • Welche Voraussetzungen / Nachweise sind für die Ausstellung der Bewilligung erforderlich?
    Damit eine Bewilligung für das Halten oder für das Führen von Hunden erteilt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

     Die Person muss

a)    eigenberechtigt sein (das heißt volljährig und in keiner Weise entmündigt)

b)   zuverlässig sein

c)    zum Halten oder zum Führen eines der vorher aufgezählten Hunde physisch und psychisch geeignet sein.

Um die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung überprüfen zu können, müssen folgende Nachweise vorgelegt werden:

a)    Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein Gutachten des Hausarztes und weiters eine Strafregisterbescheinigung (die Strafregisterbescheinigung muss im Gemeindeamt beantragt werden).

b)   Zum Nachweis der physischen und psychischen Eignung ein Gutachten des Hausarztes.

 

·        Ab wann ist die Bewilligung erforderlich?
Wer jetzt schon einen der vorher angeführten Hunde besitzt, muss bis spätestens 4.3.2004 im jeweiligen Gemeindeamt, um die Bewilligung für das Halten und Führen des Hundes ansuchen.
Wer sich einen der vorher aufgezählten Hunde neu anschaffen möchte, muss vorher die entsprechende Bewilligung einholen.  

    Neues - Tiroler - " Kampf " - Hundegesetz


 

2)            Allgemeine Hinweise für Hundehalter

Zur Förderung eines möglichst konfliktfreien Zusammenlebens von Hundehaltern und Landwirten sollen folgende Gegebenheiten beachtet werden:

 

  • Die meisten Felder und Wiesen sind nicht Allgemeingut, sondern gehören einem Landwirt, der darauf Lebensmittel (Gemüse) oder ein qualitativ hochwertiges Futter für seine Nutztiere (von denen wiederum die tierischen Lebensmittel Milch und Fleisch stammen) gewinnt.
  • Die Verschmutzung dieser Flächen mit Hundekot widerspricht daher den Grundsätzen einer hygienischen Futter- bzw. Lebensmittelgewinnung und ist für die mit der Bearbeitung der Felder befassten Personen ekelerregend und stellt eine Gesundheitsgefährdung dar.
  • Mit dem Hundekot können Bandwurmeier und Oozysten (Neospora caninum und Toxoplasma gondii) ausgeschieden werden, die bei landwirtschaftlichen Nutztieren und auch bei Menschen Erkrankungen hervorrufen (Echinokokkose und Coenurose beim Menschen, Aborte durch Neospora bei Rindern). Die regelmäßige Entwurmung der Hunde bietet zwar eine gute Vorbeugung, eine Neuansteckung und damit Ausscheidung zwischen den einzelnen Entwurmungen kann aber nie ganz ausgeschlossen werden.
  • Beiliegend finden Sie die in der Tiroler Heimtierhaltungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 98/2002 festgelegten Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden.

 


 

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Stand: 27. September 2011