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Hundegesetz
Bewilligungspflicht
Tierhaltungsvero.
Gutachter Med.
Hundesteuer

 




                                                                                                                                                   

                                                                                                                                                   

 

BUNDESTIERSCHUTZGESETZ von Österreich 

mit 1. 1. 2005 In Kraft getreten

 




 

ACHTUNG:

Das Tiroler Tierschutzgesetz wurde durch das Bundestierschutzgesetz aufgehoben

Ich habe es zum vergleich unten abgebildet  

GESETZ VOM 14. MAI 1997 ZUM SCHUTZ DER TIERE (TIROLER TIERSCHUTZGESETZ),

LGBl. Nr. 57/1997, zuletzt geändert LGBl.

Nr. 109/2001.

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz hat zum Ziel, auf Grund der besonderen Verantwortung

des Menschen für das Tier als emotionsfähiges

und leidensfähiges Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden

im Zusammenwirken mit anderen einschlägigen Vorschriften

zu schützen.

§ 2

Grundsätze des Tierschutzes

(1) Tiere müssen so behandelt werden, dass ihren artgemäßen

Bedürfnissen entsprochen wird.

(2) Wer Tiere hält, hat für ihr ständiges Wohlbefinden zu

sorgen.

(3) Kranken und verletzten Tieren ist Hilfe zu leisten.

Sie sind entsprechend zu behandeln oder erforderlichenfalls

ohne Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu

lassen.

(4) Tiere dürfen nicht mutwillig geängstigt werden.

(5) Tieren dürfen nicht ohne vernünftigen Grund Schmerzen,

Leiden oder Schäden zugefügt werden.

(6) Tiere dürfen nicht ohne vernünftigen Grund getötet

werden.

§ 3

Förderung des Tierschutzes

(1) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten nach

Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hiefür vorgesehenen

Mittel insbesondere zu fördern:

a) die Errichtung und die Erhaltung von Tierheimen und

b) die Umstellung landwirtschaftlicher Betriebe auf artgerechte

Tierhaltung.

(2) Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten nach

Maßgabe der im Haushaltsplan jeweils hiefür vorgesehenen

Mittel Maßnahmen zur Verwahrung und Betreuung herrenloser

Tiere (§ 21) zu fördern. Diese Aufgabe ist eine solche des

eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

§ 4

Begriffsbestimmungen

(1) Halter eines Tieres ist, wer eigenberechtigt über ein

Tier verfügen darf.

(2) Tierhaltung ist die Obhut für ein Tier und die damit

verbundene Verantwortung.

(3) Haustiere sind alle domestizierten Formen von Hunden,

Katzen, Kaninchen, Geflügel, (Haushühner, Truthühner, Perlhühner,

Gänse, Enten, Tauben), Esel, Pferden, Rindern,

Schweinen, Schafen und Ziegen.

(4) Heimtiere sind alle Tiere, die der Mensch insbesondere

in seinem Haushalt zu seiner Freude und als Gefährten hält

oder die zu diesem Zweck bestimmt sind.

(5) Wildtiere sind alle Tiere, die üblicherweise in Freiheit

leben und nicht Haustiere oder Heimtiere sind. Darunter

fallen alle Tiere, die dem Tiroler Jagdgesetz 1983,

LGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Tiroler

Fischereigesetz, LGBl. Nr. 16/1993, in der jeweils

geltenden Fassung unterliegen.

(6) Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch,

Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten

werden.

(7) Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von

Tieren bestimmter Arten in solcher Anzahl, auf solch engem

Raum, unter solchen Bedingungen oder auf solchem Produktionsniveau,

dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden von

häufigen Kontrollen durch den Menschen abhängen.

(8) Ein Tierheim ist eine bauliche Anlage, in der eine

größere Anzahl fremder oder herrenloser Tiere ohne Mithilfe

der Tierhalter und ohne irgendwelche Nutzungs- oder Verwendungsabsichten

gepflegt oder in Obhut gehalten werden.

(9) Ein Tierpark ist eine Anlage, in der eine größere Anzahl

von Tieren zur Schaustellung gehalten werden.

II. Abschnitt

Tierquälerei, Hilfeleistungspflicht

§5

Tierquälerei

(1) Tierquälerei begeht, wer ohne vernünftigen Grund entgegen

den Grundsätzen nach § 2 durch ein Tun oder Unterlassen

einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt.

(2) Tierquälerei begeht insbesondere, wer

a) beim Halten, Verwahren oder Befördern eines Tieres dessen

Unterbringung, Fütterung, Tränkung, Schutz oder

Pflege derart vernachlässigt, dass ihm dadurch Schmerzen,

Leiden oder Schäden zugefügt werden;

b) einem Tier zwangsweise Futter oder andere Mittel einverleibt,

sofern dies nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung

seiner Gesundheit oder zur Regulation der Fortpflanzung

erforderlich ist;

c) ein Tier in einem Transportmittel oder Transportbehältnis

transportiert oder aufbewahrt und nicht dafür sorgt,

dass dem Tier dadurch keine Schmerzen, Leiden oder Schäden

zugefügt werden und das Tier vor Witterungseinflüssen

geschützt ist;

d) ein Tier ohne vernünftigen Grund und dauernd in seiner

artgemäßen Bewegungsfreiheit einschränkt;

e) von einem Tier Leistungen verlangt, die es unnötig überanstrengen

oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen;

f) ein Tier durch ein anderes hetzen lässt;

g) ein Tier an lebenden Tieren auf Schärfe abrichtet oder

prüft;

h) ein Haustier, Heimtier oder ein anderes gefangengehaltenes

Tier, das zum Leben in der Freiheit nicht fähig ist,

aussetzt;

i) Wildtiere mutwillig ihrer Freiheit beraubt oder in Gefangenschaft

hält und diesen dadurch ohne vernünftigen

Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt;

j) einem Tier appetitssteigernde Mittel gibt, die eine über

die natürlichen Nahrungsbedürfnisse hinausgehende Futteraufnahme

bewirken;

k) ein Tier zur Werbung, zur Schaustellung, zu Filmaufnahmen

oder ähnlichen Veranstaltungen heranzieht, sofern

damit offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden für

das Tier verbunden sind;

l) Tiere auf Grund von besonderen Rassenmerkmalen zu bestimmten

erblichen Veranlagungen züchtet, die mit

Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden

sind, und wer solche Tiere hält;

m) Hunde und Katzen tötet, um Nahrung, Hundefett, Katzenfelle

oder sonstiges zu gewinnen;

n) lebenden Fröschen die Schenkel ausreißt oder abtrennt;

o) lebende Hummer kocht oder sie übereinanderstapelt oder

ihre Scheren fixiert.

(3) Nicht als Tierquälerei gelten

a) Maßnahmen im Rahmen der weidgerechten Ausübung der Jagd

und der Fischerei und

b) Eingriffe und Maßnahmen, die durch einen Tierarzt oder

unter seiner Aufsicht aus tiermedizinischen Gründen oder

im Rahmen einer Seuchenbekämpfung vorgenommen werden.

§ 6

Hilfeleistungspflicht

(1) Wer ein Tier verletzt oder erkennbar in Gefahr gebracht

hat, ist verpflichtet, dem Tier die offensichtlich

erforderliche Hilfe zu leisten. Ist er dazu nicht fähig oder

ist ihm die Hilfeleistung nicht zumutbar, so hat er unverzüglich

für fremde Hilfe zu sorgen. Die Hilfeleistung

ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter

eigener Gefährdung oder unter Verletzung anderer wichtiger

Interessen möglich wäre.

(2) Ist die Verletzung des Tieres mit erheblichen Schmerzen

oder Leiden verbunden, so ist das Tier unverzüglich

möglichst schmerzlos zu töten oder töten zu lassen, wenn

die Wiederherstellung seiner Gesundheit in dem für sein

Weiterleben ohne Schmerzen und Leiden erforderlichen Ausmaß

offensichtlich nicht mehr möglich ist oder wenn ihm nicht

innerhalb einer vertretbaren Frist Hilfe geleistet werden

kann.

A STADTRECHT TIERSCHUTZGESETZ 8

9. Jänner 2002

III. Abschnitt

Schlachtung und Tötung von Nutztieren,

Eingriffe und Verwendung

§ 7

Schlachtung und Tötung von Nutztieren

(1) Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben,

Schlachten und Töten von Nutztieren müssen diese von vermeidbaren

Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.

(2) Unter

a) Verbringen ist das Entladen von Nutztieren und ihre Beförderung

von den Entladerampen, Ställen und Buchten

der Schlachtbetriebe zu den Schlachthallen oder

Schlachtplätzen,

b) Unterbringen ist das Halten von Nutztieren in den von

Schlachtbetrieben genutzten Ställen, Buchten, überdachten

Standplätzen oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls

vor der Schlachtung die erforderliche Pflege

(Tränken, Füttern, Ruhen) zukommen zu lassen,

c) Ruhigstellen ist die Anwendung eines Verfahrens zur

Einschränkung der Bewegungsfreiheit, damit die Nutztiere

wirksam betäubt oder getötet werden können,

d) Betäuben ist jedes Verfahren, dessen Anwendung die

Nutztiere schnell in eine bis zum Eintritt des Todes

anhaltende Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt,

e) Töten ist jedes Verfahren, das den Tod eines Nutztieres

herbeiführt, und unter

f) Schlachten ist das Herbeiführen des Todes eines Nutztieres

durch Entbluten und nachfolgendes Ausweiden zum

Zweck der Fleischgewinnung

zu verstehen.

(3) Wer ein Nutztier schlachtet, muss vor dem Blutentzug

eine vollkommene allgemeine Betäubung vornehmen. Die

Betäubung hat möglichst unverzüglich zu wirken. Eine

Betäubung kann entfallen, wenn dies

a) aus veterinärmedizischen Gründen,

b) zu Versuchszwecken im Sinne des Tierversuchsgesetzes

1988, BGBl. Nr. 501/1989, oder

c) im Falle einer Notschlachtung

notwendig ist.

(4) Das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben,

Schlachten und Töten von Nutztieren darf nur von Personen

vorgenommen werden, die über ausreichende Kenntnisse

und Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkeiten

entsprechend den Anforderungen des Tierschutzes auszuführen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend

dem Grundsatz nach Abs. 1, nach Maßgabe der Erkenntnisse

des Tierschutzes und unter Beachtung der Art. 5,

9, 10, 11 und 12 der Richtlinie 93/119/EG des Rates

über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung

oder Tötung nähere Bestimmungen über das Verbringen, 

Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten,

Töten und Entbluten von Nutztieren einschließlich zusätzlicher

Bestimmungen für Schlachtbetriebe, zu erlassen.

§ 8

Tierschutzgemäße Ausstattung von Schlachtbetrieben

(1) Ein Schlachtbetrieb ist eine Einrichtung oder eine Anlage

zur gewerbsmäßigen Schlachtung von Nutztieren einschließlich

der Anlagen für das Verbringen und Unterbringen

dieser Tiere.

(2) Schlachtbetriebe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren

Anlagen und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt

sein, dass die Nutztiere von vermeidbaren Aufregungen,

Schmerzen und Leiden verschont bleiben.

(3) Geräte, Vorrichtungen zum Ruhigstellen, Ausrüstungen

und Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Nutztiere

sind so zu planen, zu bauen, instandzuhalten und zu verwenden,

dass eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung

entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer

auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gewährleistet

ist. Für Notfälle ist eine Ersatzausrüstung am

Schlachtplatz zu verwahren.

(4) Die Errichtung eines Schlachtbetriebes und dessen wesentliche

Änderung sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.

In der Anzeige sind der Standort und die Art der zu

schlachtenden Nutztiere anzugeben.

(5) Die Behörde hat die Schlachtbetriebee zu überprüfen.

Werden Missstände festgestellt, die auf der Nichteinhaltung

von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses

Gesetzes erlassenen Verordnung beruhen, wie etwa beim

Zustand der Geräte oder der Kenntnisse und Fähigkeiten des

Personals, so hat die Behörde dem Inhaber des Schlachtbetriebes

die zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen

Maßnahmen unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid

aufzutragen. Wird einem solchen Bescheid nicht entsprochen,

so hat die Behörde den Schlachtbetrieb mit Bescheid

zu schließen.

§ 9

Eingriffe und Behandlungen an Tieren

(1) Eingriffe und Behandlungen, die mit erheblichen

Schmerzen verbunden sind, dürfen an Tieren nur fachgerecht

nach möglichst schmerzloser Betäubung des Tieres

vorgenommen werden, es sei denn, dass eine Betäubung

im Einzelfall nicht möglich oder zumutbar ist.

(2) Verboten sind jedenfalls:

a) das Amputieren von Körperteilen aus liebhaberischen oder

modischen Interessen;

b) das Kupieren von Hundeohren;

c) das Entkrallen von Katzen;

d) das Enthornen von Kälbern nach der Ätzmethode;

e) ein Eingriff an Stimmorganen zur Verhinderung von Laut und

Schmerzäußerungen (Devokalisation).

§ 10

Verwendung von Tieren zu Sport- oder Brauchtumszwecken

(1) Das Zuführen von Reizmitteln zur Leistungssteigerung

oder zum Dämpfen des Allgemeinverhaltens und zur Schmerzbeeinflussung

(Dopen) von Tieren zu sportlichen Wettkämpfen

ist verboten.

(2) Hunderennen auf Asphalt sind verboten.

(3) Bei Sportveranstaltungen, an denen Tiere beteiligt

sind, muss die Rufbereitschaft eines Tierarztes gewährleistet

sein. Wenn für die Tiere ein erhöhtes Verletzungsrisiko

besteht, muss ein Tierarzt anwesend sein.

(4) Tierkämpfe sind verboten. Die Behörde kann für Widderkämpfe

Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen, wenn sie in

Wahrung langjährigen örtlichen Brauchtums durchgeführt werden.

Schmerzen, Leiden und Schäden sowie Ängste der Widder

müssen im angemessenen Ausmaß hintangehalten werden können.

Die Behörde hat vorzuschreiben, dass Widder nur dann gegeneinander

antreten dürfen, wenn das Gewicht des schwereren

Widders das Gewicht des leichteren Widders um höchstens 20

v.H. überschreitet, und jeder Widder nur eine veterinärmedizinisch

zulässige Höchstzahl von Kämpfen bestreitet. Die

Bewilligung ist unter Bedingungen, Befristungen oder mit

Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den

Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung zu entsprechen.

8 TIERSCHUTZGESETZ STADTRECHT A

9. Jänner 2002

IV. Abschnitt

Tierhaltung

§ 11

Allgemeine Sorgepflicht, Fütterung und Tränkung

(1) Wer ein Tier hält, muss dafür sorgen, dass die Haltung

des Tieres den Zielen und den Bestimmungen dieses Gesetzes

und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen

entspricht.

(2) Ist eine ordnungsgemäße Tierhaltung nicht mehr gewährleistet,

insbesondere weil offensichtlich kein Tierhalter

mehr vorhanden ist oder dieser seinen Verpflichtungen nicht

nachkommen kann und auch sonst für die Versorgung eines

Tieres in Betracht kommende Personen ausdrücklich diese ablehnen,

so hat die Behörde für die vorläufige Verwahrung

und Betreuung des Tieres zu sorgen. Der Tierhalter hat der

Behörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

§ 24 Abs, 1, 3 und 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass

der Erlös aus der Veräußerung eines Tieres, wenn kein Tierhalter

vorhanden ist und auch nachträglich ein solcher

nicht festgestellt werden kann, für die Abdeckung der entstandenen

Kosten zu verwenden ist. Ein allfälliger Rest ist

zinsbringend anzulegen und für Aufwendungen, die sich aus

den vorläufigen Verwahrungs- und Betreuungspflichten der

Behörde ergeben, zu verwenden.

(3) Wer ein Tier hält, hat es regelmäßig und in ausreichender

Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen.

Die Beschaffenheit des Futters und die Qualität des

Wassers müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den

Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße

Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist bei

der Futter- und Wasserversorgung Bedacht zu nehmen.

(4) Werden Tiere in Gruppen gehalten, so ist das Verhältnis

zwischen der Anzahl der Tiere und der Größe des Fressplatzes

so auszulegen, dass alle Tiere ihren Bedarf decken

können.

§ 12

Pflege

(1) Wer ein Tier hält, muss regelmäßig dessen Befinden überprüfen.

Die Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und

Verletzungen verhindern, die Körperpflege gewährleisten sowie

das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit

dieses durch die Haltung eingeschränkt ist.

(2) Kranke oder verletzte Tiere sind ihrem Zustand entsprechend

unterzubringen und zu pflegen. Sie sind erforderlichenfalls

von einem Tierarzt behandeln zu lassen oder ohne

Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen.

§ 13

Unterbringung

(1) Die Tierhaltung ist nach den Erfahrungen der Praxis

und den wissenschaftlichen Erkenntnissen so zu gestalten,

dass den artspezifischen Ansprüchen Genüge getan wird. Das

artgemäße Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd

oder unnötig eingeschränkt werden.

(2) Wer ein Tier hält, muss für eine geeignete Unterbringung

oder Unterkunft (Gehege, Käfige, Ausläufe, Boxen,

Ställe, Hütten, Terrarien, Aquarien) des Tieres sorgen und

die entsprechenden Einrichtungen regelmäßig überprüfen. Er

muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere

erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere

geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

(3) Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise,

Material, technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen

sein, dass keine Gesundheitsschäden entstehen können,

das Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird, keine Verletzungsgefahr

besteht und die Tiere nicht entweichen können.

§ 14

Hundehaltung

(1) Bei Zwingerhaltung muss dem Hund neben einer ausreichend

großen, wetterfesten und hygienisch einwandfreien

Hütte eine Grundfläche von mindestens 10 m² zur Verfügung

stehen; für jeden weiteren im selben Zwinger gehaltenen

Hund, ausgenommen Welpen beim Muttertier, ist eine angemessene

Fläche hinzuzufügen. Mindestens eine Seite des Zwingers

muss dem Hund eine Sicht nach außen ermöglichen. Bei

in Zwingern gehaltenen Hunden muss für einen ausreichenden

täglichen Auslauf gesorgt werden.

(2) Die Verwendung von Geräten, mit denen elektrische Stöße

erteilt werden können, bei der Abrichtung oder sonst im Umgang

mit Hunden ist verboten.

§ 15

Besondere Bestimmungen über die Tierhaltung

(1) Geflügel darf ab dem 1. Jänner 2001 nicht in Käfigen

gehalten werden.

(2) Die erwerbsmäßige Haltung von Pelztieren zur Gewinnung

von Fleisch oder Pelzen ist ab dem 1. Jänner 2001 verboten.

§ 16

Tierhaltevorschriften

(1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse

des Tierschutzes und unter Beachtung der Richtlinie

91/629/EWG des Rates über Mindestanforderungen für den

Schutz von Kälbern in der Fassung der Richtlinie 97/2/EG

und der Entscheidung 97/182/EG der Kommission sowie der

Richtlinie 91/630/EWG des Rates über Mindestanforderungen

für den Schutz von Schweinen durch Verordnung nähere Bestimmungen

über die Haltung von Tieren, insbesondere von

Nutztieren sowie von Tieren, die zu sportlichen Zwecken, in

Zirkussen oder Tierschauen verwendet werden, zu erlassen.

In dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

Kriterien für die Beurteilung der jeweils artgerechten

Tierhaltung wie Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit,

Stallklima und Betreuungsintensität

(Tiergerechtheitsindex) geschaffen werden. Insbesondere

sind zu regeln:

a) die Ausmaße der Unterkünfte,

b) die Beschaffenheit und Beleuchtung von Unterkünften, vor

allem von Ställen,

c) die Belegdichte,

d) die artgerechte Haltung,

e) die Anbindevorrichtungen,

f) die artgemäße Fütterung,

g) der Transport.

(3) Vor der Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 sind die

Landeslandwirtschaftskammer und die Landeskammer der Tierärzte

zu hören.

§ 17

Tierheime, Tierparks

(1) Der Betrieb eines Tierheimes oder eines Tierparks sowie

dessen wesentliche Änderung sind der Behörde schriftlich

anzuzeigen. In dieser Anzeige sind der Standort, die räumlichen

Verhältnisse, die gehaltenen Tierarten sowie eine

verantwortliche Person anzugeben.

(2) Die Behörde hat die Tierheime und die Tierparks regelmäßig

zu überprüfen.

(4) Werden Missstände festgestellt, die auf der Nichteinhaltung

von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf

Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung beruhen, so hat

die Behörde dem Inhaber des Tierheimes oder Tierparks die

zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen innerhalb

einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

Wird einem solchen Bescheid nicht entsprochen, so hat die

Behörde das Tierheim oder den Tierpark mit Bescheid zu

schließen.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen

über die Haltung von Tieren in Tierheimen oder

Tierparks erlassen. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß. In einer

solchen Verordnung ist vor allem auf die besonderen Erfordernisse

eines Tierheimes oder Tierparks, wie vorübergehende

Tierhaltungen, das Nebeneinanderhalten von verschiedenen

Tierarten, vermehrte Ansteckungsgefahr, Tierhaltung zur

Schaustellung, ungewohnte Umgebung für Tiere und dergleichen

unter Berücksichtigung der hygienischen und veterinärmedizinischen

Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die für den Betrieb eines Tierheimes oder Tierparks

verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass über jedes

Tier Aufzeichnungen über die Herkunft und den Abgang des

Tieres geführt werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens

drei Jahre aufzubewahren.

8 TIERSCHUTZGESETZ STADTRECHT A

9. Jänner 2002

V. Abschnitt

Besondere tierschutzpolizeiliche Maßnahmen,

herrenlose Tiere

§ 18

Aufsichts-, Anzeige- und Verständigungspflicht

(1) Personen mit Weisungs-, Aufsichts- oder Erziehungsbefugnissen,

wie Dienstgeber, Vorgesetzte, Aufsichtspersonen,

Erziehungsberechtigte und dergleichen, haben im Rahmen des

ihnen Zumutbaren dafür zu sorgen, dass bei ihnen beschäftigte,

ihnen unterstellte, ihrer Aufsicht oder Erziehung

anvertraute oder in ähnlicher Weise von ihnen abhängige

Personen keine Tierquälerei begehen.

(2) Die Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz- und Fischereiaufsichtsorgane

und die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

haben Übertretungen dieses Gesetzes,

die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich

der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die Bundespolizeidirektion Innsbruck hat von ihren Organen

dienstlich wahrgenommene Übertretungen dieses Gesetzes

dem Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck anzuzeigen.

(4) Die Gerichte haben die zuständige Behörde von der Einleitung

und vom rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens

wegen Tierquälerei im Sinne des § 222 StGB unverzüglich

zu verständigen.

§ 19

Abnahme von Tieren

(1) Wird ein Tier offenkundig entgegen den Bestimmungen

dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Verordnung gehalten, verwahrt oder befördert und kann

sein Halter nicht sofort zur Beendigung der Tierquälerei

verhalten werden, so hat die Behörde das Tier ohne vorausgegangenes

Verfahren abzunehmen.

(2) Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung

eines abgenommenen Tieres zu sorgen. Sie hat den

Halter des Tieres von der vorläufigen Verwahrung unverzüglich

zu verständigen, sofern dieser davon nicht offensichtlich

bereits Kenntnis hat.

(3) Das Tier ist dem Halter unverzüglich auszufolgen, wenn

eine weitere Tierquälerei nicht zu befürchten ist. Anderenfalls

hat die Behörde den Verfall des Tieres auszusprechen.

(4) Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen

Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

§ 20

Verbot der Tierhaltung

(1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht oder von

der Verwaltungsbehörde wegen einer unter erschwerenden Umständen

begangenen Tierquälerei einmal rechtkräftig verurteilt

wurde, das Halten von Tieren aller oder bestimmter

Arten für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren verbieten. Dies

gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens

der Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist. Der Umfang

und die Dauer des Verbotes sind so zu bemessen, dass mit

Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person

eine Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich verhindert

wird.

(2) Die Behörde kann von der Erlassung eines Verbotes nach

Abs. 1 absehen und ein solches Verbot nur androhen, wenn

dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person

in Zukunft von einer Tierquälerei abzuhalten.

(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten,

so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren

abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung

zu sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.

§ 19 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 21

Herrenlose Tiere

(1) Ein Tier, das frei herumläuft, insbesondere weil es

entlaufen ist oder ausgesetzt wurde, und der Behörde übergeben

wurde oder von einem Tierheim oder einem Tierpark

aufgenommen wurde, ist als herrenlos anzusehen, wenn sich

sein Halter binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Übergabe

oder der Aufnahme nicht gemeldet hat. Darüber hinaus

müssen die Behörde sowie die für den Betrieb eines Tierheimes

oder eines Tierparks verantwortliche Person vor dem Ablauf

dieser Frist zumutbare Erkundigungen eingeholt haben,

ob eine Meldung erfolgt ist. Als zumutbare Erkundigungen

gelten insbesondere Anfragen bei den in Betracht kommenden

Fundbehörden, Gendarmeriepostenkommanden oder Gemeindeämtern.

(2) Wird ein Tier der Behörde übergeben, so hat diese für

seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Wenn

der Halter sein Tier innerhalb der Frist nach Abs. 1 abholt,

hat er der Behörde sowie dem Betreiber des Tierheimes

oder des Tierparks die während der vorläufigen Verwahrung

aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

(3) Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Tier als herrenlos anzusehen

ist, gilt § 24 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe,

dass der Erlös aus der Veräußerung eines Tieres für die

Abdeckung der entstandenen Kosten zu verwenden ist. Ein

allfälliger Rest ist zinsbringend anzulegen und für Aufwendungen,

die sich aus den vorläufigen Verwahrungs- und Betreuungspflichten

der Behörde ergeben, zu verwenden.

(4) Auf Wildtiere sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.

VI. Abschnitt

Behörde, Verfall, Betreten von Grundstücken

Behörde

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 23

Mitwirkung der Bundesgendarmerie

(1) Die Bundesgendarmerie hat nach Maßgabe des Abs. 2 bei

der Vollziehung dieses Gesetzes als Hilfsorgan der zuständigen

Bezirksveraltungsbehörde durch

a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen

und

b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von

Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(2) Diese Mitwirkung beschränkt sich auf die Vollziehung

der Bestimmungen des § 26 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und

2 lit. a, c, d, e, f, g, h, i und k und den §§ 6 Abs, 1, 9

Abs. 2, 10 Abs. 2 und 4 erster Satz, 11 Abs. 3 erster Satz,

14 Abs. 2 und 20 Abs. 1

§ 24

Verfallene Tiere und Gegenstände

(1) Die Behörde hat für die Verwahrung und Betreuung eines

als verfallen erklärten Tieres zu sorgen. Ein als verfallen

erklärtes Tier, das erhebliche Schmerzen oder Qualen leidet,

ist, wenn es hievon innerhalb einer vertretbaren Frist

nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten befreit

werden kann, schmerzlos zu töten. Sonst ist ein als verfallen

erklärtes Tier, wenn es zum Leben in der Freiheit fähig

ist, unverzüglich in Freiheit zu setzen, andernfalls zu

veräußern, wenn dies jedoch nicht tunlich ist, Tierparks,

Tierheimen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder,

wenn dies nicht möglich ist, schmerzlos zu töten.

(2) Der Halter eines als verfallen erklärten Tieres hat

der Behörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen.

(3) Der Erlös aus der Veräußerung eines Tieres, dessen

Verfall nach § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 3 ausgesprochen

wurde, ist nach Abzug der für das Tier aufgewendeten

und der anlässlich der Veräußerung entstandenen

Kosten dem Halter des Tieres auszufolgen.

(4) Rechte Dritter an einem Tier, dessen Verfall nach § 19

Abs. 3 oder § 20 Abs. 3 ausgesprochen wurde, bleiben

unberührt.

§ 25

Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht

(1) Die Organe der Behörden und deren Beauftragte sowie in

deren Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission

der Europäischen Gemeinschaft sind befugt, Grundstücke, Gebäude

und sonstige Anlagen, insbesondere auch Schlachtbetriebe,

zu betreten sowie Einfriedungen, Ställe, Zwinger,

Transportbehälter, Fahrzeuge und dergleichen zu öffnen, um

Tiere sowie Räume und Einrichtungen, die der Tierhaltung

dienen, zu besichtigen und zu untersuchen, soweit es zur

Vollziehung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes

erlassenen Verordnung erforderlich ist. Dabei ist

mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen

vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke

nicht beeinträchigt werden, den Eigentümern der betroffenen

Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder den sonst

hierüber Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei

der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.

(2) Die Organe der Behörde und deren Beauftragte sowie in

deren Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission

der Europäischen Gemeinschaft haben bei der Durchführung

der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls

eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit

sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer

der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder

der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude

und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten

haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu

dulden und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu

erteilen.

VII. Abschnitt

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 26

Strafbestimmungen

(1) Wer

a) den Verpflichtungen nach § 6 nicht nachkommt,

b) Sportveranstaltungen nach § 10 Abs. 3 ohne Rufbereitschaft

oder Anwesenheit eines Tierarztes durchführt,

c) Bedingungen, Befristungen oder Auflagen eines nach § 10

Abs. 4 erlassenen Bescheides nicht einhält,

d) nicht für eine Fütterung und Tränkung nach § 11 Abs. 3

sorgt,

e) nicht für eine Pflege nach § 12 Abs. 1 sorgt,

f) bei der Unterbringung von Tieren dem § 13 zuwiderhandelt,

g) eine Zwingerhaltung von Hunden entgegen dem § 14 Abs. 1

vornimmt,

h) die Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 5 nicht ordnungsgemäß

führt oder aufbewahrt,

i) als Dienstgeber, Vorgesetzter, Aufsichtsperson, Erziehungsberechtigter

und dergleichen der Verpflichtung nach

§ 18 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.650,-

Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a) eine Tierquälerei nach § 5 Abs. 1 und 2 begeht,

b) Nutztiere entgegen dem § 7 Abs. 3 ohne Betäubung

schlachtet,

c) Nutztiere entgegen einer Verordnung nach § 7 Abs. 5 verbringt,

unterbringt, ruhigstellt, betäubt, schlachtet,

tötet oder entblutet,

d) Eingriffe oder Behandlungen an Tieren entgegen dem § 9

vornimmt,

e) Tiere entgegen dem § 10 Abs. 1 dopt,

f) Hunderennen entgegen dem § 10 Abs. 2 auf Asphalt durchführt

oder von ihm gehaltene Hunde daran teilnehmen

lässt,

g) Tierkämpfe ohne Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs. 4

durchführt oder von ihm gehaltene Tiere daran teilnehmen

lässt,

h) bei kranken und verletzten Tieren nicht für eine Pflege

nach § 12 Abs. 2 sorgt,

i) bei der Abrichtung oder sonst im Umgang mit Hunden verbotene

Geräte nach § 14 Abs. 2 verwendet,

j) Geflügel entgegen dem § 15 Abs. 1 in Käfigen hält,

k) Pelztiere entgegen dem § 15 Abs. 2 erwerbsmäßig hält,

l) Tiere entgegen einer Verordnung nach § 16 Abs. 1 so

hält, dass nach allen Kriterien des Tiergerechtheitsindexes

eine erhebliche Beeinträchtigung erfolgt,

m) den Betrieb eines Tierheimes oder eines Tierparks sowie

dessen Änderung nicht nach § 17 Abs. 1 rechtzeitig oder

vollständig anzeigt,

n) Tiere entgegen einer Verordnung nach § 17 Abs. 4 hält,

o) Tiere entgegen einem Verbot nach § 20 Abs. 1 hält, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 7.300,- Euro zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertetung liegt nicht vor, wenn die

Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte

fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann bei Verwaltungsübertretungen

nach Abs. 2 der Verfall von Tieren, die

Gegenstand des strafbaren Verhaltens waren, und der zur Begehung

der Tat verwendeten Gegenstände ausgesprochen werden.

(6)Auf nach Abs. 5 für verfallen erklärte Tiere ist § 24

sinngemäß anzuwenden.

§ 27

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a) das Tierschutzgesetz, LGB l. Nr. 45/1981,

b) die Verordnung über das Verbot der Erteilung von Stromstößen

bei der Hundeabrichtung, LGB l. Nr. 128/1993.

(3) Die Anzeige von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gesetzes bestehenden Schlachtbetrieben nach § 8 Abs. 4 und

von Tierheimen und Tierparks nach § 17 Abs. 1 ist binnen

einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits

von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten

Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

 


A STADTRECHT TIERSCHUTZGESETZ 8a

9. Jänner 2002

- 1 -

A:

Das Gesetz vom 3.10.2001, mit dem das Tiroler Tierschutzgesetz geändert wird, hat den § 26

Abs. 1 und 2 geändert. Der Artikel VIII des Gesetzel LGB l. Nr. 109/2001 hat folgenden

Wortlaut:

Artikel VIII

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 


A STADTRECHT TIERSCHUTZVERORDNUNG 8/1

2. November 1988 1

VERORDNUNG DER LANDESREGIERUNG VOM 14. DEZEMBER 1983 ÜBER DIE

BEHANDLUNG UND DAS TÖTEN VON TIEREN, LGBl. Nr. 90

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Tierschutzgesetzes, LGB l. Nr.

45/1981, wird verordnet:

1. A B S C H N I T T

HUNDEHALTUNG IM FREIEN

§ 1

(1) Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich in

einem Bereich von insgesamt 20 m2 beidseitig der Laufvorrichtung

bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Würge oder

Stachelhalsband angebunden werden.

(2) Hunde dürfen nur auf einer mindestens sechs Meter langen

Laufvorrichtung mit zwei drehbaren Wirbeln angebunden werden.

Die Verbindung zwischen dem Tier und der Laufvorrichtung muss

mindestens 2,5 Meter lang sein und an der Laufvorrichtung frei

gleiten können. Die freie Bewegung des Hundes muss beidseitig

der Laufvorrichtung gewährleistet und die Gefahr einer

Verletzung des Hundes ausgeschlossen sein.

(3) Dem Hund muss eine ausreichend gross wetterfeste Hütte zur

Verfügung gestellt werden, die er jederzeit ungehindert

aufsuchen kann.

§ 2

(1) Bei Zwingerhaltung muss neben einer ausreichend grossen

wetterfesten Hütte dem Hund eine Grundfläche von 7 m2 zur

Verfügung stehen.

(2) Im Zwinger darf der Hund nicht angebunden gehalten werden.

(3) Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund eine

Sicht nach aussen ermöglichen.

§ 3

(1) Der Tierhalter hat dafür zu sorgen, dass der Hund täglich

gefüttert und mit frischem Wasser getränkt wird und dass auf

sein Befinden geachtet wird. Er hat zudem täglich dafür zu

8/1 TIERSCHUTZVERORDNUNG STADTRECHT A

2. November 1988 2

sorgen, dass sich die Anhängevorrichtung und der Zwinger in

ordnungsgemässem Zustand befinden.

(2) Bei angebundenen oder im Zwinger gehaltenen Hunden muss

für einen t„glichen freien Auslauf von mindestens einer Stunde

gesorgt werden.

(3) Hochträchtige Hündinnen, säugende Hündinnen und kranke

Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.

 


 


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Stand: 27. September 2011