Prämierte - Dobermann - Leistungszucht
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BUNDESTIERSCHUTZGESETZ von Österreichmit 1. 1. 2005 In Kraft getreten
ACHTUNG:Das Tiroler Tierschutzgesetz wurde durch das Bundestierschutzgesetz aufgehobenIch habe es zum vergleich unten abgebildetGESETZ
VOM 14. MAI 1997 ZUM SCHUTZ DER TIERE (TIROLER TIERSCHUTZGESETZ), LGBl.
Nr. 57/1997, zuletzt geändert LGBl. Nr.
109/2001. I.
Abschnitt Allgemeine
Bestimmungen §
1 Ziel
des Gesetzes Dieses
Gesetz hat zum Ziel, auf Grund der besonderen Verantwortung des
Menschen für das Tier als emotionsfähiges und
leidensfähiges Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden im
Zusammenwirken mit anderen einschlägigen Vorschriften zu
schützen. §
2 Grundsätze
des Tierschutzes (1)
Tiere müssen so behandelt werden, dass ihren artgemäßen Bedürfnissen
entsprochen wird. (2)
Wer Tiere hält, hat für ihr ständiges Wohlbefinden zu sorgen. (3)
Kranken und verletzten Tieren ist Hilfe zu leisten. Sie
sind entsprechend zu behandeln oder erforderlichenfalls ohne
Zufügung unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen. (4)
Tiere dürfen nicht mutwillig geängstigt werden. (5)
Tieren dürfen nicht ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden
oder Schäden zugefügt werden. (6)
Tiere dürfen nicht ohne vernünftigen Grund getötet werden. §
3 Förderung
des Tierschutzes (1)
Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten nach Maßgabe
der im Landesvoranschlag jeweils hiefür vorgesehenen Mittel
insbesondere zu fördern: a)
die Errichtung und die Erhaltung von Tierheimen und b)
die Umstellung landwirtschaftlicher Betriebe auf artgerechte Tierhaltung. (2)
Die Gemeinden haben als Träger von Privatrechten nach Maßgabe
der im Haushaltsplan jeweils hiefür vorgesehenen Mittel
Maßnahmen zur Verwahrung und Betreuung herrenloser Tiere
(§ 21) zu fördern. Diese Aufgabe ist eine solche des eigenen
Wirkungsbereiches der Gemeinde. §
4 Begriffsbestimmungen (1)
Halter eines Tieres ist, wer eigenberechtigt über ein Tier
verfügen darf. (2)
Tierhaltung ist die Obhut für ein Tier und die damit verbundene
Verantwortung. (3)
Haustiere sind alle domestizierten Formen von Hunden, Katzen,
Kaninchen, Geflügel, (Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Gänse,
Enten, Tauben), Esel, Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Ziegen. (4)
Heimtiere sind alle Tiere, die der Mensch insbesondere in
seinem Haushalt zu seiner Freude und als Gefährten hält oder
die zu diesem Zweck bestimmt sind. (5)
Wildtiere sind alle Tiere, die üblicherweise in Freiheit leben
und nicht Haustiere oder Heimtiere sind. Darunter fallen
alle Tiere, die dem Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl.
Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung oder dem Tiroler Fischereigesetz,
LGBl. Nr. 16/1993, in der jeweils geltenden
Fassung unterliegen. (6)
Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten
oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden. (7)
Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Tieren
bestimmter Arten in solcher Anzahl, auf solch engem Raum,
unter solchen Bedingungen oder auf solchem Produktionsniveau, dass
ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden von häufigen
Kontrollen durch den Menschen abhängen. (8)
Ein Tierheim ist eine bauliche Anlage, in der eine größere
Anzahl fremder oder herrenloser Tiere ohne Mithilfe der
Tierhalter und ohne irgendwelche Nutzungs- oder Verwendungsabsichten gepflegt
oder in Obhut gehalten werden. (9)
Ein Tierpark ist eine Anlage, in der eine größere Anzahl von
Tieren zur Schaustellung gehalten werden. II.
Abschnitt Tierquälerei,
Hilfeleistungspflicht §5 Tierquälerei (1)
Tierquälerei begeht, wer ohne vernünftigen Grund entgegen den
Grundsätzen nach § 2 durch ein Tun oder Unterlassen einem
Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. (2)
Tierquälerei begeht insbesondere, wer a)
beim Halten, Verwahren oder Befördern eines Tieres dessen Unterbringung,
Fütterung, Tränkung, Schutz oder Pflege
derart vernachlässigt, dass ihm dadurch Schmerzen, Leiden
oder Schäden zugefügt werden; b)
einem Tier zwangsweise Futter oder andere Mittel einverleibt, sofern
dies nicht zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner
Gesundheit oder zur Regulation der Fortpflanzung erforderlich
ist; c)
ein Tier in einem Transportmittel oder Transportbehältnis transportiert
oder aufbewahrt und nicht dafür sorgt, dass
dem Tier dadurch keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
werden und das Tier vor Witterungseinflüssen geschützt
ist; d)
ein Tier ohne vernünftigen Grund und dauernd in seiner artgemäßen
Bewegungsfreiheit einschränkt; e)
von einem Tier Leistungen verlangt, die es unnötig überanstrengen oder
die offensichtlich seine Kräfte übersteigen; f)
ein Tier durch ein anderes hetzen lässt; g)
ein Tier an lebenden Tieren auf Schärfe abrichtet oder prüft; h)
ein Haustier, Heimtier oder ein anderes gefangengehaltenes Tier,
das zum Leben in der Freiheit nicht fähig ist, aussetzt; i)
Wildtiere mutwillig ihrer Freiheit beraubt oder in Gefangenschaft hält
und diesen dadurch ohne vernünftigen Grund
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt; j)
einem Tier appetitssteigernde Mittel gibt, die eine über die
natürlichen Nahrungsbedürfnisse hinausgehende Futteraufnahme bewirken; k)
ein Tier zur Werbung, zur Schaustellung, zu Filmaufnahmen oder
ähnlichen Veranstaltungen heranzieht, sofern damit
offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden für das
Tier verbunden sind; l)
Tiere auf Grund von besonderen Rassenmerkmalen zu bestimmten erblichen
Veranlagungen züchtet, die mit Schmerzen,
Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sind,
und wer solche Tiere hält; m)
Hunde und Katzen tötet, um Nahrung, Hundefett, Katzenfelle oder
sonstiges zu gewinnen; n)
lebenden Fröschen die Schenkel ausreißt oder abtrennt; o)
lebende Hummer kocht oder sie übereinanderstapelt oder ihre
Scheren fixiert. (3)
Nicht als Tierquälerei gelten a)
Maßnahmen im Rahmen der weidgerechten Ausübung der Jagd und
der Fischerei und b)
Eingriffe und Maßnahmen, die durch einen Tierarzt oder unter
seiner Aufsicht aus tiermedizinischen Gründen oder im
Rahmen einer Seuchenbekämpfung vorgenommen werden. §
6 Hilfeleistungspflicht (1)
Wer ein Tier verletzt oder erkennbar in Gefahr gebracht hat,
ist verpflichtet, dem Tier die offensichtlich erforderliche
Hilfe zu leisten. Ist er dazu nicht fähig oder ist
ihm die Hilfeleistung nicht zumutbar, so hat er unverzüglich für
fremde Hilfe zu sorgen. Die Hilfeleistung ist
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn sie nur unter eigener
Gefährdung oder unter Verletzung anderer wichtiger Interessen
möglich wäre. (2)
Ist die Verletzung des Tieres mit erheblichen Schmerzen oder
Leiden verbunden, so ist das Tier unverzüglich möglichst
schmerzlos zu töten oder töten zu lassen, wenn die
Wiederherstellung seiner Gesundheit in dem für sein Weiterleben
ohne Schmerzen und Leiden erforderlichen Ausmaß offensichtlich
nicht mehr möglich ist oder wenn ihm nicht innerhalb
einer vertretbaren Frist Hilfe geleistet werden kann. A
STADTRECHT TIERSCHUTZGESETZ 8 9.
Jänner 2002 III.
Abschnitt Schlachtung
und Tötung von Nutztieren, Eingriffe
und Verwendung §
7 Schlachtung
und Tötung von Nutztieren (1)
Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten
und Töten von Nutztieren müssen diese von vermeidbaren Aufregungen,
Schmerzen und Leiden verschont bleiben. (2)
Unter a)
Verbringen ist das Entladen von Nutztieren und ihre Beförderung von
den Entladerampen, Ställen und Buchten der
Schlachtbetriebe zu den Schlachthallen oder Schlachtplätzen, b)
Unterbringen ist das Halten von Nutztieren in den von Schlachtbetrieben
genutzten Ställen, Buchten, überdachten Standplätzen
oder Ausläufen, um ihnen gegebenenfalls vor
der Schlachtung die erforderliche Pflege (Tränken,
Füttern, Ruhen) zukommen zu lassen, c)
Ruhigstellen ist die Anwendung eines Verfahrens zur Einschränkung
der Bewegungsfreiheit, damit die Nutztiere wirksam
betäubt oder getötet werden können, d)
Betäuben ist jedes Verfahren, dessen Anwendung die Nutztiere
schnell in eine bis zum Eintritt des Todes anhaltende
Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt, e)
Töten ist jedes Verfahren, das den Tod eines Nutztieres herbeiführt,
und unter f)
Schlachten ist das Herbeiführen des Todes eines Nutztieres durch
Entbluten und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck
der Fleischgewinnung zu
verstehen. (3)
Wer ein Nutztier schlachtet, muss vor dem Blutentzug eine
vollkommene allgemeine Betäubung vornehmen. Die Betäubung
hat möglichst unverzüglich zu wirken. Eine Betäubung
kann entfallen, wenn dies a)
aus veterinärmedizischen Gründen, b)
zu Versuchszwecken im Sinne des Tierversuchsgesetzes 1988,
BGBl. Nr. 501/1989, oder c)
im Falle einer Notschlachtung notwendig
ist. (4)
Das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten
und Töten von Nutztieren darf nur von Personen vorgenommen
werden, die über ausreichende Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügen, um diese Tätigkeiten entsprechend
den Anforderungen des Tierschutzes auszuführen. (5)
Die Landesregierung hat durch Verordnung entsprechend dem
Grundsatz nach Abs. 1, nach Maßgabe der Erkenntnisse des
Tierschutzes und unter Beachtung der Art. 5, 9,
10, 11 und 12 der Richtlinie 93/119/EG des Rates über
den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder
Tötung nähere Bestimmungen über das Verbrin
Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten, Töten
und Entbluten von Nutztieren einschließlich zusätzlicher Bestimmungen
für Schlachtbetriebe, zu erlassen. §
8 Tierschutzgemäße
Ausstattung von Schlachtbetrieben (1)
Ein Schlachtbetrieb ist eine Einrichtung oder eine Anlage zur
gewerbsmäßigen Schlachtung von Nutztieren einschließlich der
Anlagen für das Verbringen und Unterbringen dieser
Tiere. (2)
Schlachtbetriebe müssen von ihren Baumerkmalen, ihren Anlagen
und Ausrüstungen sowie ihrem Betrieb her so ausgelegt sein,
dass die Nutztiere von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen
und Leiden verschont bleiben. (3)
Geräte, Vorrichtungen zum Ruhigstellen, Ausrüstungen und
Anlagen für die Betäubung oder Tötung der Nutztiere sind
so zu planen, zu bauen, instandzuhalten und zu verwenden, dass
eine rasche und wirksame Betäubung und Tötung entsprechend
den Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung gewährleistet ist.
Für Notfälle ist eine Ersatzausrüstung am Schlachtplatz
zu verwahren. (4)
Die Errichtung eines Schlachtbetriebes und dessen wesentliche Änderung
sind der Behörde schriftlich anzuzeigen. In
der Anzeige sind der Standort und die Art der zu schlachtenden
Nutztiere anzugeben. (5)
Die Behörde hat die Schlachtbetriebee zu überprüfen. Werden
Missstände festgestellt, die auf der Nichteinhaltung von
Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnung beruhen, wie etwa beim Zustand
der Geräte oder der Kenntnisse und Fähigkeiten des Personals,
so hat die Behörde dem Inhaber des Schlachtbetriebes die
zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen
unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Wird einem solchen Bescheid nicht entsprochen, so
hat die Behörde den Schlachtbetrieb mit Bescheid zu
schließen. §
9 Eingriffe
und Behandlungen an Tieren (1)
Eingriffe und Behandlungen, die mit erheblichen Schmerzen
verbunden sind, dürfen an Tieren nur fachgerecht nach
möglichst schmerzloser Betäubung des Tieres vorgenommen
werden, es sei denn, dass eine Betäubung im
Einzelfall nicht möglich oder zumutbar ist. (2)
Verboten sind jedenfalls: a)
das Amputieren von Körperteilen aus liebhaberischen oder modischen
Interessen; b)
das Kupieren von Hundeohren; c)
das Entkrallen von Katzen; d)
das Enthornen von Kälbern nach der Ätzmethode; e)
ein Eingriff an Stimmorganen zur Verhinderung von Laut und Schmerzäußerungen
(Devokalisation). §
10 Verwendung
von Tieren zu Sport- oder Brauchtumszwecken (1)
Das Zuführen von Reizmitteln zur Leistungssteigerung oder
zum Dämpfen des Allgemeinverhaltens und zur Schmerzbeeinflussung (Dopen)
von Tieren zu sportlichen Wettkämpfen ist
verboten. (2)
Hunderennen auf Asphalt sind verboten. (3)
Bei Sportveranstaltungen, an denen Tiere beteiligt sind,
muss die Rufbereitschaft eines Tierarztes gewährleistet sein.
Wenn für die Tiere ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht,
muss ein Tierarzt anwesend sein. (4)
Tierkämpfe sind verboten. Die Behörde kann für Widderkämpfe Ausnahmen
von diesem Verbot bewilligen, wenn sie in Wahrung
langjährigen örtlichen Brauchtums durchgeführt werden. Schmerzen,
Leiden und Schäden sowie Ängste der Widder müssen
im angemessenen Ausmaß hintangehalten werden können. Die
Behörde hat vorzuschreiben, dass Widder nur dann gegeneinander antreten
dürfen, wenn das Gewicht des schwereren Widders
das Gewicht des leichteren Widders um höchstens 20 v.H.
überschreitet, und jeder Widder nur eine veterinärmedizinisch zulässige
Höchstzahl von Kämpfen bestreitet. Die Bewilligung
ist unter Bedingungen, Befristungen oder mit Auflagen
zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Voraussetzungen
für die Erteilung der Bewilligung zu entsprechen. 8
TIERSCHUTZGESETZ STADTRECHT A 9.
Jänner 2002 IV.
Abschnitt Tierhaltung §
11 Allgemeine
Sorgepflicht, Fütterung und Tränkung (1)
Wer ein Tier hält, muss dafür sorgen, dass die Haltung des
Tieres den Zielen und den Bestimmungen dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. (2)
Ist eine ordnungsgemäße Tierhaltung nicht mehr gewährleistet, insbesondere
weil offensichtlich kein Tierhalter mehr
vorhanden ist oder dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommen
kann und auch sonst für die Versorgung eines Tieres
in Betracht kommende Personen ausdrücklich diese ablehnen, so
hat die Behörde für die vorläufige Verwahrung und
Betreuung des Tieres zu sorgen. Der Tierhalter hat der Behörde
die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. §
24 Abs, 1, 3 und 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass der
Erlös aus der Veräußerung eines Tieres, wenn kein Tierhalter vorhanden
ist und auch nachträglich ein solcher nicht
festgestellt werden kann, für die Abdeckung der entstandenen Kosten
zu verwenden ist. Ein allfälliger Rest ist zinsbringend
anzulegen und für Aufwendungen, die sich aus den
vorläufigen Verwahrungs- und Betreuungspflichten der Behörde
ergeben, zu verwenden. (3)
Wer ein Tier hält, hat es regelmäßig und in ausreichender Menge
mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Die
Beschaffenheit des Futters und die Qualität des Wassers
müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren
abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs-
und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist bei der
Futter- und Wasserversorgung Bedacht zu nehmen. (4)
Werden Tiere in Gruppen gehalten, so ist das Verhältnis zwischen
der Anzahl der Tiere und der Größe des Fressplatzes so
auszulegen, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können. §
12 Pflege (1)
Wer ein Tier hält, muss regelmäßig dessen Befinden überprüfen. Die
Pflege muss haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen
verhindern, die Körperpflege gewährleisten sowie das
arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses
durch die Haltung eingeschränkt ist. (2)
Kranke oder verletzte Tiere sind ihrem Zustand entsprechend unterzubringen
und zu pflegen. Sie sind erforderlichenfalls von
einem Tierarzt behandeln zu lassen oder ohne Zufügung
unnötiger Schmerzen zu töten oder töten zu lassen. §
13 Unterbringung (1)
Die Tierhaltung ist nach den Erfahrungen der Praxis und
den wissenschaftlichen Erkenntnissen so zu gestalten, dass
den artspezifischen Ansprüchen Genüge getan wird. Das artgemäße
Bewegungsbedürfnis eines Tieres darf nicht dauernd oder
unnötig eingeschränkt werden. (2)
Wer ein Tier hält, muss für eine geeignete Unterbringung oder
Unterkunft (Gehege, Käfige, Ausläufe, Boxen, Ställe,
Hütten, Terrarien, Aquarien) des Tieres sorgen und die
entsprechenden Einrichtungen regelmäßig überprüfen. Er muss
Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich
beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder andere geeignete
Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen. (3)
Die Unterkünfte der Tiere müssen hinsichtlich Bauweise, Material,
technischer Ausstattung und Zustand so beschaffen sein,
dass keine Gesundheitsschäden entstehen können, das
Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird, keine Verletzungsgefahr besteht
und die Tiere nicht entweichen können. §
14 Hundehaltung (1)
Bei Zwingerhaltung muss dem Hund neben einer ausreichend großen,
wetterfesten und hygienisch einwandfreien Hütte
eine Grundfläche von mindestens 10 m² zur Verfügung stehen;
für jeden weiteren im selben Zwinger gehaltenen Hund,
ausgenommen Welpen beim Muttertier, ist eine angemessene Fläche
hinzuzufügen. Mindestens eine Seite des Zwingers muss
dem Hund eine Sicht nach außen ermöglichen. Bei in
Zwingern gehaltenen Hunden muss für einen ausreichenden täglichen
Auslauf gesorgt werden. (2)
Die Verwendung von Geräten, mit denen elektrische Stöße erteilt
werden können, bei der Abrichtung oder sonst im Umgang mit
Hunden ist verboten. §
15 Besondere
Bestimmungen über die Tierhaltung (1)
Geflügel darf ab dem 1. Jänner 2001 nicht in Käfigen gehalten
werden. (2)
Die erwerbsmäßige Haltung von Pelztieren zur Gewinnung von
Fleisch oder Pelzen ist ab dem 1. Jänner 2001 verboten. §
16 Tierhaltevorschriften (1)
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der Erkenntnisse des
Tierschutzes und unter Beachtung der Richtlinie 91/629/EWG
des Rates über Mindestanforderungen für den Schutz
von Kälbern in der Fassung der Richtlinie 97/2/EG und
der Entscheidung 97/182/EG der Kommission sowie der Richtlinie
91/630/EWG des Rates über Mindestanforderungen für
den Schutz von Schweinen durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die Haltung von Tieren, insbesondere von Nutztieren
sowie von Tieren, die zu sportlichen Zwecken, in Zirkussen
oder Tierschauen verwendet werden, zu erlassen. In
dieser Verordnung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Kriterien
für die Beurteilung der jeweils artgerechten Tierhaltung
wie Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima
und Betreuungsintensität (Tiergerechtheitsindex)
geschaffen werden. Insbesondere sind
zu regeln: a)
die Ausmaße der Unterkünfte, b)
die Beschaffenheit und Beleuchtung von Unterkünften, vor allem
von Ställen, c)
die Belegdichte, d)
die artgerechte Haltung, e)
die Anbindevorrichtungen, f)
die artgemäße Fütterung, g)
der Transport. (3)
Vor der Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 sind die Landeslandwirtschaftskammer
und die Landeskammer der Tierärzte zu
hören. §
17 Tierheime,
Tierparks (1)
Der Betrieb eines Tierheimes oder eines Tierparks sowie dessen
wesentliche Änderung sind der Behörde schriftlich anzuzeigen.
In dieser Anzeige sind der Standort, die räumlichen Verhältnisse,
die gehaltenen Tierarten sowie eine verantwortliche
Person anzugeben. (2)
Die Behörde hat die Tierheime und die Tierparks regelmäßig zu
überprüfen. (4)
Werden Missstände festgestellt, die auf der Nichteinhaltung von
Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnung beruhen, so hat die
Behörde dem Inhaber des Tierheimes oder Tierparks die zur
Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen innerhalb einer
angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird
einem solchen Bescheid nicht entsprochen, so hat die Behörde
das Tierheim oder den Tierpark mit Bescheid zu schließen. (4)
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über
die Haltung von Tieren in Tierheimen oder Tierparks
erlassen. § 16 Abs. 2 gilt sinngemäß. In einer solchen
Verordnung ist vor allem auf die besonderen Erfordernisse eines
Tierheimes oder Tierparks, wie vorübergehende Tierhaltungen,
das Nebeneinanderhalten von verschiedenen Tierarten,
vermehrte Ansteckungsgefahr, Tierhaltung zur Schaustellung,
ungewohnte Umgebung für Tiere und dergleichen unter
Berücksichtigung der hygienischen und veterinärmedizinischen Erfordernisse
Bedacht zu nehmen. (5)
Die für den Betrieb eines Tierheimes oder Tierparks verantwortliche
Person hat dafür zu sorgen, dass über jedes Tier
Aufzeichnungen über die Herkunft und den Abgang des Tieres
geführt werden. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei
Jahre aufzubewahren. 8
TIERSCHUTZGESETZ STADTRECHT A 9.
Jänner 2002 V.
Abschnitt Besondere
tierschutzpolizeiliche Maßnahmen, herrenlose
Tiere §
18 Aufsichts-,
Anzeige- und Verständigungspflicht (1)
Personen mit Weisungs-, Aufsichts- oder Erziehungsbefugnissen, wie
Dienstgeber, Vorgesetzte, Aufsichtspersonen, Erziehungsberechtigte
und dergleichen, haben im Rahmen des ihnen
Zumutbaren dafür zu sorgen, dass bei ihnen beschäftigte, ihnen
unterstellte, ihrer Aufsicht oder Erziehung anvertraute
oder in ähnlicher Weise von ihnen abhängige Personen
keine Tierquälerei begehen. (2)
Die Forstschutz-, Forstaufsichts-, Jagdschutz- und Fischereiaufsichtsorgane und
die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion haben
Übertretungen dieses Gesetzes, die
sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen. (3)
Die Bundespolizeidirektion Innsbruck hat von ihren Organen dienstlich
wahrgenommene Übertretungen dieses Gesetzes dem
Magistrat der Landeshauptstadt Innsbruck anzuzeigen. (4)
Die Gerichte haben die zuständige Behörde von der Einleitung und
vom rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens wegen
Tierquälerei im Sinne des § 222 StGB unverzüglich zu
verständigen. §
19 Abnahme
von Tieren (1)
Wird ein Tier offenkundig entgegen den Bestimmungen dieses
Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung
gehalten, verwahrt oder befördert und kann sein
Halter nicht sofort zur Beendigung der Tierquälerei verhalten
werden, so hat die Behörde das Tier ohne vorausgegangenes Verfahren
abzunehmen. (2)
Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines
abgenommenen Tieres zu sorgen. Sie hat den Halter
des Tieres von der vorläufigen Verwahrung unverzüglich zu
verständigen, sofern dieser davon nicht offensichtlich bereits
Kenntnis hat. (3)
Das Tier ist dem Halter unverzüglich auszufolgen, wenn eine
weitere Tierquälerei nicht zu befürchten ist. Anderenfalls hat
die Behörde den Verfall des Tieres auszusprechen. (4)
Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung
für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. §
20 Verbot
der Tierhaltung (1)
Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht oder von der
Verwaltungsbehörde wegen einer unter erschwerenden Umständen begangenen
Tierquälerei einmal rechtkräftig verurteilt wurde,
das Halten von Tieren aller oder bestimmter Arten
für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren verbieten. Dies gilt
in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der
Zurechnungsfähigkeit unterblieben ist. Der Umfang und
die Dauer des Verbotes sind so zu bemessen, dass mit Rücksicht
auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person eine
Tierquälerei in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. (2)
Die Behörde kann von der Erlassung eines Verbotes nach Abs.
1 absehen und ein solches Verbot nur androhen, wenn dies
voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in
Zukunft von einer Tierquälerei abzuhalten. (3)
Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so
hat es die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren abzunehmen
und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu
sorgen. Sie hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen. §
19 Abs. 4 gilt sinngemäß. §
21 Herrenlose
Tiere (1)
Ein Tier, das frei herumläuft, insbesondere weil es entlaufen
ist oder ausgesetzt wurde, und der Behörde übergeben wurde
oder von einem Tierheim oder einem Tierpark aufgenommen
wurde, ist als herrenlos anzusehen, wenn sich sein
Halter binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Übergabe oder
der Aufnahme nicht gemeldet hat. Darüber hinaus müssen
die Behörde sowie die für den Betrieb eines Tierheimes oder
eines Tierparks verantwortliche Person vor dem Ablauf dieser
Frist zumutbare Erkundigungen eingeholt haben, ob
eine Meldung erfolgt ist. Als zumutbare Erkundigungen gelten
insbesondere Anfragen bei den in Betracht kommenden Fundbehörden,
Gendarmeriepostenkommanden oder Gemeindeämtern. (2)
Wird ein Tier der Behörde übergeben, so hat diese für seine
vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Wenn der
Halter sein Tier innerhalb der Frist nach Abs. 1 abholt, hat
er der Behörde sowie dem Betreiber des Tierheimes oder
des Tierparks die während der vorläufigen Verwahrung aufgewendeten
Kosten zu ersetzen. (3)
Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Tier als herrenlos anzusehen ist,
gilt § 24 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
der Erlös aus der Veräußerung eines Tieres für die Abdeckung
der entstandenen Kosten zu verwenden ist. Ein allfälliger
Rest ist zinsbringend anzulegen und für Aufwendungen, die
sich aus den vorläufigen Verwahrungs- und Betreuungspflichten der
Behörde ergeben, zu verwenden. (4)
Auf Wildtiere sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden. VI.
Abschnitt Behörde,
Verfall, Betreten von Grundstücken Behörde Behörde
im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. §
23 Mitwirkung
der Bundesgendarmerie (1)
Die Bundesgendarmerie hat nach Maßgabe des Abs. 2 bei der
Vollziehung dieses Gesetzes als Hilfsorgan der zuständigen Bezirksveraltungsbehörde
durch a)
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und b)
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren
erforderlich sind, mitzuwirken. (2)
Diese Mitwirkung beschränkt sich auf die Vollziehung der
Bestimmungen des § 26 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2
lit. a, c, d, e, f, g, h, i und k und den §§ 6 Abs, 1, 9 Abs.
2, 10 Abs. 2 und 4 erster Satz, 11 Abs. 3 erster Satz, 14
Abs. 2 und 20 Abs. 1 §
24 Verfallene
Tiere und Gegenstände (1)
Die Behörde hat für die Verwahrung und Betreuung eines als
verfallen erklärten Tieres zu sorgen. Ein als verfallen erklärtes
Tier, das erhebliche Schmerzen oder Qualen leidet, ist,
wenn es hievon innerhalb einer vertretbaren Frist nicht
oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten befreit werden
kann, schmerzlos zu töten. Sonst ist ein als verfallen erklärtes
Tier, wenn es zum Leben in der Freiheit fähig ist,
unverzüglich in Freiheit zu setzen, andernfalls zu veräußern,
wenn dies jedoch nicht tunlich ist, Tierparks, Tierheimen
oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn
dies nicht möglich ist, schmerzlos zu töten. (2)
Der Halter eines als verfallen erklärten Tieres hat der
Behörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. (3)
Der Erlös aus der Veräußerung eines Tieres, dessen Verfall
nach § 19 Abs. 3 oder § 20 Abs. 3 ausgesprochen wurde,
ist nach Abzug der für das Tier aufgewendeten und
der anlässlich der Veräußerung entstandenen Kosten
dem Halter des Tieres auszufolgen. (4)
Rechte Dritter an einem Tier, dessen Verfall nach § 19 Abs.
3 oder § 20 Abs. 3 ausgesprochen wurde, bleiben unberührt. §
25 Betreten
von Grundstücken, Auskunftspflicht (1)
Die Organe der Behörden und deren Beauftragte sowie in deren
Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft sind befugt, Grundstücke, Gebäude und
sonstige Anlagen, insbesondere auch Schlachtbetriebe, zu
betreten sowie Einfriedungen, Ställe, Zwinger, Transportbehälter,
Fahrzeuge und dergleichen zu öffnen, um Tiere
sowie Räume und Einrichtungen, die der Tierhaltung dienen,
zu besichtigen und zu untersuchen, soweit es zur Vollziehung
dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnung erforderlich ist. Dabei ist mit
möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.
Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke nicht
beeinträchigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke,
Gebäude und sonstigen Anlagen oder den sonst hierüber
Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der
Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein. (2)
Die Organe der Behörde und deren Beauftragte sowie in deren
Begleitung befindliche Sachverständige der Kommission der
Europäischen Gemeinschaft haben bei der Durchführung der
amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine
Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich
zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der
Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der
sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen. (3)
Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und
sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben
die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden
und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. VII.
Abschnitt Straf-
und Schlussbestimmungen §
26 Strafbestimmungen (1)
Wer a)
den Verpflichtungen nach § 6 nicht nachkommt, b)
Sportveranstaltungen nach § 10 Abs. 3 ohne Rufbereitschaft oder
Anwesenheit eines Tierarztes durchführt, c)
Bedingungen, Befristungen oder Auflagen eines nach § 10 Abs.
4 erlassenen Bescheides nicht einhält, d)
nicht für eine Fütterung und Tränkung nach § 11 Abs. 3 sorgt, e)
nicht für eine Pflege nach § 12 Abs. 1 sorgt, f)
bei der Unterbringung von Tieren dem § 13 zuwiderhandelt, g)
eine Zwingerhaltung von Hunden entgegen dem § 14 Abs. 1 vornimmt, h)
die Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 5 nicht ordnungsgemäß führt
oder aufbewahrt, i)
als Dienstgeber, Vorgesetzter, Aufsichtsperson, Erziehungsberechtigter und
dergleichen der Verpflichtung nach §
18 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.650,- Euro
zu bestrafen. (2)
Wer a)
eine Tierquälerei nach § 5 Abs. 1 und 2 begeht, b)
Nutztiere entgegen dem § 7 Abs. 3 ohne Betäubung schlachtet, c)
Nutztiere entgegen einer Verordnung nach § 7 Abs. 5 verbringt, unterbringt,
ruhigstellt, betäubt, schlachtet, tötet
oder entblutet, d)
Eingriffe oder Behandlungen an Tieren entgegen dem § 9 vornimmt, e)
Tiere entgegen dem § 10 Abs. 1 dopt, f)
Hunderennen entgegen dem § 10 Abs. 2 auf Asphalt durchführt oder
von ihm gehaltene Hunde daran teilnehmen lässt, g)
Tierkämpfe ohne Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs. 4 durchführt
oder von ihm gehaltene Tiere daran teilnehmen lässt, h)
bei kranken und verletzten Tieren nicht für eine Pflege nach
§ 12 Abs. 2 sorgt, i)
bei der Abrichtung oder sonst im Umgang mit Hunden verbotene Geräte
nach § 14 Abs. 2 verwendet, j)
Geflügel entgegen dem § 15 Abs. 1 in Käfigen hält, k)
Pelztiere entgegen dem § 15 Abs. 2 erwerbsmäßig hält, l)
Tiere entgegen einer Verordnung nach § 16 Abs. 1 so hält,
dass nach allen Kriterien des Tiergerechtheitsindexes eine
erhebliche Beeinträchtigung erfolgt, m)
den Betrieb eines Tierheimes oder eines Tierparks sowie dessen
Änderung nicht nach § 17 Abs. 1 rechtzeitig oder vollständig
anzeigt, n)
Tiere entgegen einer Verordnung nach § 17 Abs. 4 hält, o)
Tiere entgegen einem Verbot nach § 20 Abs. 1 hält, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis
zu 7.300,- Euro zu bestrafen. (3)
Eine Verwaltungsübertetung liegt nicht vor, wenn die Tat
den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet. (4)
Der Versuch ist strafbar. (5)
Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann bei Verwaltungsübertretungen nach
Abs. 2 der Verfall von Tieren, die Gegenstand
des strafbaren Verhaltens waren, und der zur Begehung der
Tat verwendeten Gegenstände ausgesprochen werden. (6)Auf
nach Abs. 5 für verfallen erklärte Tiere ist § 24 sinngemäß
anzuwenden. §
27 Schlussbestimmungen (1)
Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft. (2)
Gleichzeitig treten außer Kraft: a)
das Tierschutzgesetz, LGB l. Nr. 45/1981, b)
die Verordnung über das Verbot der Erteilung von Stromstößen bei
der Hundeabrichtung, LGB l. Nr. 128/1993. (3)
Die Anzeige von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
bestehenden Schlachtbetrieben nach § 8 Abs. 4 und von
Tierheimen und Tierparks nach § 17 Abs. 1 ist binnen einem
Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen. (4)
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie
dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft gesetzt werden. A
STADTRECHT TIERSCHUTZGESETZ 8a 9.
Jänner 2002 -
1 - A: Das
Gesetz vom 3.10.2001, mit dem das Tiroler Tierschutzgesetz geändert wird, hat
den § 26 Abs.
1 und 2 geändert. Der Artikel VIII des Gesetzel LGB l. Nr. 109/2001 hat
folgenden Wortlaut: Artikel
VIII Dieses
Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
A
STADTRECHT TIERSCHUTZVERORDNUNG 8/1 2.
November 1988 1 VERORDNUNG
DER LANDESREGIERUNG VOM 14. DEZEMBER 1983 ÜBER DIE BEHANDLUNG
UND DAS TÖTEN VON TIEREN, LGBl. Nr. 90 Auf
Grund des § 3 Abs. 4 des Tierschutzgesetzes, LGB l. Nr. 45/1981,
wird verordnet: 1.
A B S C H N I T T HUNDEHALTUNG
IM FREIEN §
1 (1)
Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem
Bereich von insgesamt 20 m2 beidseitig der Laufvorrichtung bewegen
können. Sie dürfen nicht mit einem Würge oder Stachelhalsband
angebunden werden. (2)
Hunde dürfen nur auf einer mindestens sechs Meter langen Laufvorrichtung
mit zwei drehbaren Wirbeln angebunden werden. Die
Verbindung zwischen dem Tier und der Laufvorrichtung muss mindestens
2,5 Meter lang sein und an der Laufvorrichtung frei gleiten
können. Die freie Bewegung des Hundes muss beidseitig der
Laufvorrichtung gewährleistet und die Gefahr einer Verletzung
des Hundes ausgeschlossen sein. (3)
Dem Hund muss eine ausreichend gross wetterfeste Hütte zur Verfügung
gestellt werden, die er jederzeit ungehindert aufsuchen
kann. §
2 (1)
Bei Zwingerhaltung muss neben einer ausreichend grossen wetterfesten
Hütte dem Hund eine Grundfläche von 7 m2 zur Verfügung
stehen. (2)
Im Zwinger darf der Hund nicht angebunden gehalten werden. (3)
Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund eine Sicht
nach aussen ermöglichen. §
3 (1)
Der Tierhalter hat dafür zu sorgen, dass der Hund täglich gefüttert
und mit frischem Wasser getränkt wird und dass auf sein
Befinden geachtet wird. Er hat zudem täglich dafür zu 8/1
TIERSCHUTZVERORDNUNG STADTRECHT A 2.
November 1988 2 sorgen,
dass sich die Anhängevorrichtung und der Zwinger in ordnungsgemässem
Zustand befinden. (2)
Bei angebundenen oder im Zwinger gehaltenen Hunden muss für
einen t„glichen freien Auslauf von mindestens einer Stunde gesorgt
werden. (3)
Hochträchtige Hündinnen, säugende Hündinnen und kranke
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