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Hundegesetz
Bewilligungspflicht
Tierhaltungsvero.
Gutachter Med.
Tierschutzgesetz

 


FINANZRECHT

TIROLER HUNDE

STEUERGESETZ 10

9. Jänner 2002

 

- 1 -

GESETZ VOM 27. NOVEMBER 1979 ÜBER DIE ERHEBUNG EINER ABGABE

FÜR DAS HALTEN VON HUNDEN, DIE ALS WACHHUNDE ODER IN AUSÜBUNG

EINES BERUFES ODER GEWERBES GEHALTEN WERDEN (TIROLER

HUNDESTEUERGESETZ), LGBl. Nr. 3/1980, zuletzt geändert

LGBl. Nr. 112/2001.

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Ausschreibung

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates

für das Halten von Hunden, die als Wachhunde

oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden,

eine Abgabe (Hundesteuer) nach den Bestimmungen dieses

Gesetzes zu erheben.

(2) Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nur für jene Gemeinden,

die gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung

(§ 7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948,

BGBl. Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten

von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde

oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden,

Gebrauch machen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen

von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen,

Lagerräumen, Lagerplätzen oder ähnlichen Betriebsstätten

oder von Gebäuden, die mehr als 250 Meter in der Luftlinie

vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind, verwendet

werden.

(2) Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes

gehalten werden, gelten Hunde, die nach ihrer Art und Aus

bildung von ihrem Halter zur Ausübung seines Berufes oder

Erwerbes benötigt werden.

§ 3

Abgabenpflicht

(1) Der Abgabenpflicht unterliegt das Halten eines mehr als

drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Nachweis,

daß ein Hund dieses Alter noch nicht erreicht hat, obliegt

dem Halter des Hundes.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Halter des Hundes

verpflichtet. Als Halter aller in einem Haushalt oder in

einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand

bzw. der Betriebsinhaber. Halten mehrere Personen gemeinsam

einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.

§ 4

Höchstausmaß

Die Abgabe kann bis zum Ausmaß von 45,- Euro jährlich je

Hund ausgeschrieben werden.

§ 5

Eigener Wirkungsbereich

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Gleichzeitig

tritt § 25 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes in der

Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/1935 außer Kraft.

 

 

C FINANZRECHT TIROLER HUNDESTEUERGESETZ

10a

9. Jänner 2002

- 1 -

A:

Das Gesetz vom 3. Oktober 2001, mit dem das Tiroler Hundesteuergesetz geändert wird, hat

den § 4 geändert. Der Artikel VI des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2001, hat folgenden Wortlaut:

Artikel VI

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 


 

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Stand: 27. September 2011