Prämierte - Dobermann - LeistungszuchtZwinger von TirolFam. Porzelt
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FINANZRECHT TIROLER
HUNDE STEUERGESETZ
10 9.
Jänner 2002 -
1 - GESETZ
VOM 27. NOVEMBER 1979 ÜBER DIE ERHEBUNG EINER ABGABE FÜR
DAS HALTEN VON HUNDEN, DIE ALS WACHHUNDE ODER IN AUSÜBUNG EINES
BERUFES ODER GEWERBES GEHALTEN WERDEN (TIROLER HUNDESTEUERGESETZ),
LGBl. Nr. 3/1980, zuletzt geändert LGBl.
Nr. 112/2001. Der
Landtag hat beschlossen: §
1 Ausschreibung (1)
Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates für
das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder
in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, eine
Abgabe (Hundesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
zu erheben. (2)
Die Ermächtigung nach Abs. 1 gilt nur für jene Gemeinden, die
gleichzeitig von einer bundesgesetzlichen Ermächtigung (§
7 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.
Nr. 45) zur Ausschreibung einer Abgabe für das Halten von
Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder
in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, Gebrauch
machen. §
2 Begriffsbestimmungen (1)
Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen von
land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen,
Lagerplätzen oder ähnlichen Betriebsstätten oder
von Gebäuden, die mehr als 250 Meter in der Luftlinie vom
nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind, verwendet werden. (2)
Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten
werden, gelten Hunde, die nach ihrer Art und Aus bildung
von ihrem Halter zur Ausübung seines Berufes oder Erwerbes
benötigt werden. §
3 Abgabenpflicht (1)
Der Abgabenpflicht unterliegt das Halten eines mehr als drei
Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Nachweis, daß
ein Hund dieses Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem
Halter des Hundes. (2)
Zur Entrichtung der Abgabe ist der Halter des Hundes verpflichtet.
Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem
Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand bzw.
der Betriebsinhaber. Halten mehrere Personen gemeinsam einen
Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner. §
4 Höchstausmaß Die
Abgabe kann bis zum Ausmaß von 45,- Euro jährlich je Hund
ausgeschrieben werden. §
5 Eigener
Wirkungsbereich Die
von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches. §
6 Inkrafttreten Dieses
Gesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Gleichzeitig tritt
§ 25 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes in der Fassung
der Verordnung LGBl. Nr. 43/1935 außer Kraft. C
FINANZRECHT TIROLER HUNDESTEUERGESETZ 10a 9.
Jänner 2002 -
1 - A: Das
Gesetz vom 3. Oktober 2001, mit dem das Tiroler Hundesteuergesetz geändert
wird, hat den
§ 4 geändert. Der Artikel VI des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2001, hat folgenden
Wortlaut: Artikel
VI Dieses
Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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