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  Zwinger von Tirol

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Hundegesetz
Bewilligungspflicht
Gutachter Med.
Tierschutzgesetz
Hundesteuer


Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)

 


Ø       In der Verordnung werden Mindestanforderungen für Wirbeltiere - in den ANLAGEN gegliedert in Säugetiere, Vögel, Reptilien, Amphibien und Fische - die zur Haltung in menschlicher Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet.

Ø       Grundlegendes Ziel ist es, Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen auch gezielt zu fördern.

Ø       Bei der Haltung der in der Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten.

Ø       Jede Veränderung der Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.

Ø       Bei der Ausgestaltung eines Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren Reizspektren zu beachten.

Ø       Die gehaltenen Tiere müssen sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein.

Ø       Werden Tiere in Außenanlagen gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein Schutz vor Raubwild zu gewährleisten.

Ø       Die gehaltenen Tiere sind auf Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist ein Tierarzt zu konsultieren.

Ø       Die in der Verordnung taxativ aufgezählten Wildtierarten (Amphibien, Reptilien, Vögel) welche besondere Ansprüche an Haltung und Pflege  stellen dürfen nur nach vorheriger Anzeige an die Behörde gehalten werden.

Ø       Die in der Verordnung taxativ aufgezählten Wildtiere (Kloakentiere, Wale, Raubtiere etc.) dürfen außerhalb von Zoos nicht gehalten werden.


Anlage 1

Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden

 

Ø       Die Anbindehaltung von Hunden ist bereits gemäß Tierschutzgesetz verboten.

Ø       Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.

Ø       Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z.B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot-und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.

Ø       Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.

Ø       Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.

Ø       Welpen dürfen – abgesehen von veterinärmedizinischen Gründen - erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden.

Ø       Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein ;sie müssen dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.

Ø       Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes dazu befähigt ist.

Ø       Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine der Verordnung entsprechende Schutzhütte zur Verfügung steht.

Ø       Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht und eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt ist.

Ø       Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.

Ø       Jeder Zwinger muss den Anforderungen der Verordnung entsprechen.

 


Anlage 1

Tiroler Heimtierhaltungsverordnung 2002, LGBl. Nr. 98/2002

Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden  


(1) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.

 

(2) Mindestens zwei Mal täglich muss Sozialkontakt mit Menschen gewährleistet werden.

 

(3) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessener großer Schutzraum mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang (Hütte) bereitgestellt werden. Dieser muss

a) das Tier gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit schützen,

b) aus wärmedämmendem Material hergestellt sein,

c) eine für den Hund geeignete Auflage (Matte) aufweisen sowie trocken und sauber gehalten werden.

 

(4) Eine dauernde Anbinde- oder Zwingerhaltung

ohne Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist verboten. Hochträchtige oder säugende Hündinnen sowie kranke Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.

 

(5) Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam mit der Mutter gehalten werden.

 

(6) Werden Hunde angebunden gehalten, so gilt Folgendes:

a) es muss ein Halsband oder ein Brustgeschirr verwendet werden, das den Tieren keine Schmerzen bereitet;

b) die Verwendung von Würgehalsbändern ist verboten;

c) die Kette muss an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung angebracht sein und dem Hund einen seitlichen Bewegungsraum von mindestens 3 m bieten;

d) die verwendete Anbindevorrichtung (Kette) muss mit drehbaren Wirbeln versehen sein;

e) das Gewicht der Anbindevorrichtung (Kette) muss der Größe des Hundes angepasst sein;

f) der Hund muss seine Hütte aufsuchen können und

g) der Bewegungsbereich des Hundes muss mindestens 30 m² umfassen und darf nicht durch andere Gegenstände eingeschränkt sein, die ihn behindern oder gefährden könnten.

 

 

(7) Werden Hunde in Zwingern gehalten, so gilt Folgendes:

a) Hunde in Zwingern dürfen nicht angebunden gehalten werden;

b) die Mindestgröße des Zwingers muss 15 m² betragen; für jeden weiteren gehaltenen Hund (ausgenommen Welpen beim Muttertier) ist zu dieser Mindestgröße eine angemessene Fläche hinzuzufügen;

c) für die Einfriedung des Zwingers ist ein Material

zu wählen, das auch durch die Hunde nicht zerstört werden kann. Die Einfriedung muss mindestens 1,80 m hoch ausgeführt werden. Die Einfriedungen sind ausreichend tief im Boden zu verankern;

d) an der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgebildet werden; mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund Sicht nach außen ermöglichen;

e) die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten; die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen;

f) der Zwingerboden und alle Einrichtungen des

Zwingers müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzen können. Der Boden ist so auszubilden, dass Flüssigkeit abfließen kann. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden.

g) die Zwinger müssen ausreichend natürlich belichtet sein;

h) der Zwinger muss sich nahe dem Wohnort des Hundebesitzers befinden.

  

(8) Ketten- und Zwingerhunden muss bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein schattiger Platz bereitgestellt werden.

 

(9) Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und

Verwendung entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu versorgen. Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig für die Tiere verfügbar sein.

 


 

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Stand: 27. September 2011