Prämierte - Dobermann - LeistungszuchtZwinger von TirolFam. Porzelt
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Verordnung
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von
Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über
Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über
Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)
Ø
In der Verordnung werden
Mindestanforderungen für Wirbeltiere - in den ANLAGEN gegliedert in Säugetiere,
Vögel,
Reptilien, Amphibien und Fische
- die zur Haltung in menschlicher
Obhut geeignet sind, festgelegt sowie solche Wildtiere, die besondere
Anforderungen an die Haltung stellen und solche Wildtierarten, deren Haltung aus
Tierschutzgründen verboten ist, bezeichnet. Ø
Grundlegendes Ziel ist es,
Tieren in Menschenobhut ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen nicht
nur zu ermöglichen, sondern ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen
auch gezielt zu fördern. Ø
Bei der Haltung der in der
Verordnung genannten Tiere ist eine Überforderung der artspezifisch
unterschiedlich vorhandenen Fähigkeiten der Anpassung verboten. Ø
Jede Veränderung der
Haltungsbedingungen eines Tieres in Menschenobhut ist zu vermeiden, wenn die
Gefahr besteht, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden
oder es in schwere Angst versetzt wird. Ø
Bei der Ausgestaltung eines
Haltungssystems sind der Mindestraumbedarf des gehaltenen Tieres sowie die
biologisch sinnvolle Anordnung des Inventars, der Strukturelemente und deren
Reizspektren zu beachten. Ø
Die gehaltenen Tiere müssen
sich in arttypischen Ruhephasen in geeignete Rückzugmöglichkeiten zurückziehen
können und dürfen keiner Dauerbeleuchtung ausgesetzt sein. Ø
Werden Tiere in Außenanlagen
gehalten, muss allen Tieren gleichzeitig ein geeigneter Schutz gegenüber
Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, ferner ist in Außenanlagen ein
Schutz vor Raubwild zu gewährleisten. Ø
Die gehaltenen Tiere sind auf
Krankheitsanzeichen und Verletzungen zu kontrollieren.
Gegebenenfalls ist ein Tierarzt zu konsultieren. Ø
Die in der Verordnung taxativ
aufgezählten Wildtierarten (Amphibien, Reptilien, Vögel) welche besondere
Ansprüche an Haltung und Pflege stellen
dürfen nur nach vorheriger Anzeige an die Behörde gehalten werden. Ø
Die
in der Verordnung taxativ aufgezählten Wildtiere (Kloakentiere, Wale, Raubtiere etc.) dürfen außerhalb von Zoos
nicht gehalten werden.
Anlage 1 Mindestanforderungen
für die Haltung von Hunden Ø
Die
Anbindehaltung von Hunden ist bereits gemäß Tierschutzgesetz verboten. Ø
Hunden
muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend,
ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden. Ø
Hunden,
die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z.B. Wohnungen, gehalten werden, muss
mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot-und Harnabsatz im Freien ermöglicht
werden. Ø
Hunden
muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden. Ø
Wer
mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der
Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche
Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich
ist. Ø
Welpen
dürfen – abgesehen von veterinärmedizinischen Gründen - erst ab einem Alter
von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Ø
Maulkörbe
müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein
;sie müssen dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen. Ø
Ein
Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass das
Tier auf Grund seiner Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes dazu
befähigt ist. Ø
Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine der
Verordnung entsprechende Schutzhütte zur Verfügung steht. Ø
Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem
Tageslicht und eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt ist. Ø
Eine
dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens ein Mal täglich
entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb
des Zwingers zu bewegen. Ø
Jeder
Zwinger muss den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Anlage 1 Tiroler Heimtierhaltungsverordnung 2002, LGBl. Nr.
98/2002 Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden (1)
Hunden muss mindestens zwei Mal täglich ihrem Bewegungsbedürfnis
entsprechend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2)
Mindestens zwei Mal täglich muss Sozialkontakt mit Menschen gewährleistet
werden.
(3)
Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muss ein angemessener großer
Schutzraum mit einem der Wetterseite abgewandten Zugang (Hütte) bereitgestellt
werden. Dieser muss a) das
Tier gegen Witterungseinflüsse und Feuchtigkeit schützen, b) aus wärmedämmendem
Material hergestellt sein, c) eine für
den Hund geeignete Auflage (Matte) aufweisen sowie trocken und sauber gehalten
werden.
(4)
Eine dauernde Anbinde- oder Zwingerhaltung ohne
Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist verboten. Hochträchtige oder säugende
Hündinnen sowie kranke Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.
(5)
Welpen bis zu einem Lebensalter von acht Wochen dürfen nur gemeinsam mit der
Mutter gehalten werden. (6)
Werden Hunde angebunden gehalten, so gilt Folgendes: a) es
muss ein Halsband oder ein Brustgeschirr verwendet werden, das den Tieren keine
Schmerzen bereitet; b) die
Verwendung von Würgehalsbändern ist verboten; c) die
Kette muss an einer mindestens 6 m langen Laufvorrichtung angebracht sein und
dem Hund einen seitlichen Bewegungsraum von mindestens 3 m bieten; d) die
verwendete Anbindevorrichtung (Kette) muss mit drehbaren Wirbeln versehen sein; e) das
Gewicht der Anbindevorrichtung (Kette) muss der Größe des Hundes angepasst
sein; f) der
Hund muss seine Hütte aufsuchen können und g) der
Bewegungsbereich des Hundes muss mindestens 30 m² umfassen und darf nicht durch
andere Gegenstände eingeschränkt sein, die ihn behindern oder gefährden könnten. (7)
Werden Hunde in Zwingern gehalten, so gilt Folgendes: a) Hunde
in Zwingern dürfen nicht angebunden gehalten werden; b) die
Mindestgröße des Zwingers muss 15 m² betragen; für jeden weiteren gehaltenen
Hund (ausgenommen Welpen beim Muttertier) ist zu dieser Mindestgröße eine
angemessene Fläche hinzuzufügen; c) für
die Einfriedung des Zwingers ist ein Material zu wählen,
das auch durch die Hunde nicht zerstört werden kann. Die Einfriedung muss
mindestens 1,80 m hoch ausgeführt werden. Die Einfriedungen sind ausreichend
tief im Boden zu verankern; d) an der
Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgebildet werden; mindestens
eine Seite des Zwingers muss dem Hund Sicht nach außen ermöglichen; e) die
Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten;
die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen; f) der
Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers
müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht
beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzen können. Der Boden ist so
auszubilden, dass Flüssigkeit abfließen kann. Außerhalb der Hundehütte muss
eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das
Innere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden. g) die
Zwinger müssen ausreichend natürlich belichtet sein; h) der
Zwinger muss sich nahe dem Wohnort des Hundebesitzers befinden.
(8)
Ketten- und Zwingerhunden muss bei hohen Außentemperaturen außerhalb der Hütte
ein schattiger Platz bereitgestellt werden.
(9)
Die Tiere sind ihrer Art, Rasse, Alter, Größe und Verwendung
entsprechend in ausreichender Menge und Häufigkeit mit geeignetem Futter zu
versorgen. Frisches sauberes Trinkwasser muss in den Innen- und Außenanlagen ständig
für die Tiere verfügbar sein.
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